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Riester-Rente
Wie funktioniert der externe Vergleich der Riester-Rente?
Private Altersvorsorge wird immer wichtiger – bereits heute sind in Deutschland mehr ältere Menschen denn je auf Grundsicherung angewiesen. Mit dem kostenlosen und unverbindlichen Riester-Rentenvergleich können Sie ermitteln, ob die Riester-Rente für Sie eine Option sein könnte, um das Altersgeld aufzustocken. Das angesparte Kapital wird mit Rentenbeginn zusätzlich zur gesetzlichen Rente oder Pension monatlich bis zum Lebensende ausgeschüttet. Der ausbezahlte Betrag ist mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Geben Sie einfach Ihre Eckdaten, die gewünschte monatlichen Einzahlungsrate und Anlageform, sowie das angestrebte Lebensalter bei Auszahlung in die Eingabemaske auf Tarifcheck.de ein. Eine Fachkraft unseres externen Partner-Services wird Sie binnen eines Werktages kontaktieren, um für Sie einen individuellen, kostenlosen und unverbindlichen Vergleich zu erarbeiten.
Die private Altersvorsorge ist von großer Bedeutung und sollte immer zu den persönlichen Lebensumständen und Zukunftsplänen passen. Tarifcheck.de unterstützt Sie gerne auf der Suche nach einem geeigneten Riester-Vertrag: Unser externer Partner erstellt Ihnen binnen kürzester Zeit ein unverbindliches und individuell zugeschnittenes Angebot – und das selbstverständig völlig kostenlos.
Was genau ist die Riester-Rente?
Die Riester-Rente ist eine freiwillige, private Form der Altersvorsorge, die der Staat mit Zulagen und eventuellen Steuerermäßigungen fördert. Im Rentenalter werden Sparbetrag, Zinsen und Zuschüsse als monatlicher, besteuerbarer Betrag ausgezahlt. Das Vermögen wird dabei entsprechend Kalkulationen der Versicherer so verteilt, dass der Betrag lebenslang konstant bleibt. Alternativ gibt es auch andere Auszahlungsmodelle.
Die Riester-Rente wurde am 1. Januar 2002 eingeführt und sollte Kürzungen staatlicher Rentenansprüche kompensieren, die aufgrund des demographischen Wandels beschlossen wurden. Benannt wurde sie nach dem damaligen Bundesminister für Arbeit, Walter Riester. Dieser und der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder bezeichneten die Rente insbesondere auch für Menschen mit weniger Einkommen als attraktive Form der Vorsorge.
Als staatlich geförderte, private Form der Altersvorsorge gehört die Riester-Rente zur dritten Säule der Altersversorgung in Deutschland. Die erste Säule ist die gesetzliche Rentenversicherung, die zweite die betriebliche Altersversorgung. Gesetzliche Bestimmungen bezüglich der Riester-Rente finden sich im Altersvermögengesetz in Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die drei Säulen der staatlich geförderten Altersvorsorge
1. Säule | 2. Säule | 3. Säule |
Gesetzliche Rentenversicherung | Betriebliche Altersvorsorge | Private Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente) |
Wie funktioniert die Riester-Rente?
Die genaue Funktionsweise der Riester-Rente variiert je nach gewähltem Riester-Produkt. Bei den weit verbreiteten klassischen und fondsgebundenen Riester-Modellen unterscheidet man im Wesentlichen eine Einzahlungs- und unmittelbar anschließende Auszahlungsphase. Das während der Sparphase angesammelte Guthaben wird grundsätzlich für eine Aufstockung der späteren Rente genutzt.
Während der Einzahlungsphase sparen Sie jährlich einen frei wählbaren Betrag und zahlen diesen aufs Jahr verteilt monatlich in Ihren Riester-Vertrag ein. Die eingezahlten Sparbeiträge legt der Anbieter – je nach Riester-Produkt – entweder in sichere, festverzinsliche Wertpapiere oder in risikoreichere Fonds an. Erwirtschaftet die Versicherung Überschüsse, erhalten Versicherte im Rentenalter einen Teil dieser Gewinne ausgeschüttet. Zinsen und Überschussbeteiligungen ergeben zusammen die Rendite der Riesterrente.
Darüber hinaus fließen jedes Jahr staatliche Förderungen in Form von Zulagen in Ihren Vertrag. Die verfügbaren Zuschüsse verrechnet die Versicherung mit Ihrem Mindesteinzahlungsbetrag. Weiterhin können Sie jährlich bis zu 2.100 Euro der jährlichen Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Liegen die Steuerermäßigungen über der Summe an Zulagen, profitieren Sie von einem zusätzlichen Steuervorteil.
Ab Renteneintritt zahlt der Versicherer die Sparbeträge, Zinsen und Zuschüsse als monatlichen, besteuerbaren Betrag aus. Das angesammelte Vermögen wird dabei entsprechend Kalkulationen der Versicherer so verteilt, dass der Betrag lebenslang konstant bleibt. Alternativ gibt es auch andere Auszahlungsmodelle, so etwa eine anteilige oder vollständige Auszahlung des Riester-Kapitals. Mehr dazu finden Sie im Abschnitt Auszahlung der Riester-Rente.
Was ist die Altersvorsorge-Zulage der Riester-Rente?
Wesentlicher Bestandteil staatlich geförderter Riester-Verträge sind die sogenannten Zulagen. Die jährliche Altersvorsorgezulage der Riester-Rente besteht aus der Grundzulage und gegebenenfalls Kinderzulagen für kindergeldberechtigte Kinder. Für junge Riester-Sparende unter 25 Jahre gewährt der Staat eine einmalige Sonderzulage. Alle verfügbaren Zulagen werden auf Ihre Beiträge angerechnet und vermindern somit den Anteil, den Sie tatsächlich in Ihren Vertrag einzahlen müssen.
Riester-Förderungen für das Jahr 2020
Die Grundzulage wurde zuletzt im Jahr 2018 um über 13,5 Prozent von 154 Euro auf 175 Euro pro Jahr erhöht. Durch den höheren Zuschuss können Sparende den Eigenbetrag zu ihrer Altersvorsorge bei gleichbleibender Rentenhöhe senken.
Die Zahlung der Kinderzulage endet zusammen mit dem Anspruch auf Kindergeld – also in der Regel ab dem 25. Lebensjahr des Kindes. Beendet Ihr Kind die Ausbildung oder das Studium vor dem 25. Lebensjahr, endet die Förderung entsprechend eher. Haben beide Elternteile einen Riester-Rentenvertrag, können zwar beide Elternteile die Grundzulage beantragen, die Kinderzulage erhält allerdings nur die Empfängerin oder der Empfänger des Kindergeldes. Sind die Eltern verheiratet, steht die Kinderzulage der Mutter und nur auf Antrag dem Vater zu.
Voraussetzungen für den Erhalt der Riester-Förderung (Stand 2020)
Grundvoraussetzung für die Auszahlung der Förderzulage ist, dass Versicherte den Zuschuss bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Der Antrag muss innerhalb der ersten zwei Vertragsjahre eingehen. Darüber hinaus gelten folgende monetären Voraussetzungen für den Erhalt der Riester-Förderung:
Neben diesen monetären Voraussetzungen müssen natürlich auch Berechtigung und Anspruch bezüglich der Riester-Rente bestehen. Entsprechen die Beiträge in einem Jahr nicht den Mindestbetrag, können auch die Zulagen für diesen Zeitraum gekürzt werden. Allerdings verlieren Sie trotz geminderter Zahlungen nicht das Anrecht auf bereits erhaltene Förderungen.
Möglich ist die Einzahlung je nach Unternehmen monatlich, vierteljährlich und / oder jährlich. In jedem Fall muss die Zahlung stets zum 31. Dezember des Kalenderjahres erfolgen, für welches die Zulage bezogen werden soll. Viele Experten empfehlen dabei die jährliche Einzahlung zu Beginn des Kalenderjahres, denn je höher das Kapital zu diesem Zeitpunkt ist, desto schneller wächst auch die Rendite.
Rechenbeispiele für die Riester-Zulage
Fall 1: Arbeitnehmer ohne Kinder, Vorjahresbruttoeinkommen: 30.000 Euro
Ein kinderloser Arbeitnehmer erhielt im vergangenen Jahr ein Bruttoeinkommen von 30.000 Euro. Der Mindesteinzahlungsbetrag liegt somit bei 1.200 Euro im Jahr (vier Prozent von 30.000 Euro). Der Arbeitnehmer erhält eine Grundzulage von 175 Euro, wodurch sich der jährliche Eigenanteil der Sparbeiträge auf 1.025 Euro verringert.
Fall 2: Arbeitnehmerin mit einem Kind (nach 2008 geboren), Vorjahresbruttoeinkommen: 13.000 Euro
Eine Arbeitnehmerin mit einem nach 2008 geborenen Kind erzielte im Vorjahr ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 13.000 Euro. Der Mindesteinzahlungsbetrag beträgt somit 520 Euro pro Jahr (vier Prozent von 13.000 Euro). Durch die Grundzulage von 175 Euro sowie die Kinderzulage in Höhe von 300 Euro sinkt ihr Eigenanteil auf rechnerisch 45 Euro pro Jahr. Der einzuzahlende Riester-Beitrag darf 60 Euro im Jahr jedoch nicht unterschreiten. Für sie gilt deshalb der Sockelbetrag als Mindesteigenbetrag.
Fall 3: Arbeitnehmer ohne Kinder, Vorjahresbruttoeinkommen: 60.000 Euro
Ein Arbeitnehmer ohne Kinder erwirtschaftete im Vorjahr ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 60.000 Euro. Abzüglich der Grundzulage in Höhe von 175 Euro ergibt sich ein Mindestsparbeitrag von 2.225 Euro. Die Eigenleistung liegt nach dieser Berechnung über dem maximal förderbaren Betrag von 2.100 Euro. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall nur den Förderhöchstbetrag von 2.100 Euro einzahlen, um förderberechtigt zu sein. Spart die Person mehr, wird der Differenzbetrag in der Steuererklärung nicht berücksichtigt.
Geringerer Arbeitsaufwand durch Dauerzulageantrag
Sie können direkt beim Vertragsabschluss eine Dauerzulage beantragen. In dem Fall ersparen Sie sich den bürokratischen Aufwand, die verfügbaren Zulagen jedes Jahr neu beantragen zu müssen.
Den Dauerzulagenantrag übergeben Sie nicht der Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), sondern stattdessen Ihrem Anbieter, bei dem Sie Ihren Riester-Vertrag führen. Dieser leitet den Antrag anschließend an das ZfA weiter. Zeitgleich geben Sie dem Versicherer die Berechtigung, den Förderantrag jährlich zu erneuern. Gegebenenfalls veränderte Einkommens- und Lebensverhältnisse, die auf die Förderungen Einfluss haben, melden Sie ebenfalls Ihrem Versicherungsanbieter.
Wer kann die Riester-Rente beantragen?
Gesetzlich ist genau definiert, wer Anspruch auf Riester-Rente hat. Unterschieden wird zwischen Bundesbürgerinnen und Bundesbürgern mit einem unmittelbaren beziehungsweise direkten Anspruch und Menschen, die nur einen indirekten Anspruch über ihre Partnerinnen und Partner haben. Dabei gilt allgemein, dass jedes Familienmitglied beziehungsweise jeder der beiden Ehepartner einen eigenen Riester-Vertrag abschließen muss. Auch hat jedes Individuum nur Anspruch auf Förderung durch eines der Riester-Produkte, nicht aber auf mehrere gleichzeitig.
Unmittelbar zulagenberechtigt sind:
Mittelbar zulagenberechtigt sind:
Nicht zulagenberechtigt sind:
Wer nicht direkt Riester-berechtigt ist und mittels der Ansprüche von Partnerin oder Partner riestert, hat nur solange Anspruch auf die Zulagen, wie die oder der unmittelbar Berechtigte in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, beziehungsweise nicht in den Ruhestand geht. Die Ansprüche auf bisherige Förderungen bestehen für einst mittelbar Berechtigte aber weiterhin. Sie müssen nicht zurückgezahlt werden, solange sie den Mindestbeitrag von 60 Euro jährlich weiterhin einzahlen.
Für wen ist die Riester-Rente sinnvoll?
Aufgrund der Zulagen sollte die Riester-Rente ursprünglich insbesondere für junge Familien oder Alleinerziehende mit einem niedrigeren Einkommen rentabel sein. Denn durch die Zuschläge – insbesondere für die Kinder – können bei dem richtigen Tarif auch mit geringem Verdienst sinnvolle Rücklagen gebildet werden. Umgekehrt können aber auch kinderlose Gutverdienerinnen und Gutverdiener aufgrund der Steuervergünstigungen von der Riester-Rente profitieren, obwohl die Riester-Rente sich ursprünglich eigentlich insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen lohnen sollte.
Allgemein muss beachtet werden, dass die Riester-Rente als einzige Form der privaten Vorsorge nicht ausreicht, um die Rentenlücke im Alter zu schließen. Vielmehr sollte sie als monatliche Zusatzabsicherung im zwei- oder dreistelligen Bereich gesehen werden.
Insbesondere für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für kinderlose Menschen eignen sich je nach individueller Situation möglichweise eher andere Formen der Altersvorsorge. Auch haben nicht alle Menschen Anspruch auf die Riester-Rente. Das staatlich geförderte und private Riester-Renten-Pendant für Selbstständige ist beispielsweise die Rürup-Rente.
Die Riester-Rente lohnt sich folglich besonders für Personengruppen, die entweder von den staatlichen Zulagen oder dem steuerlichen Abzug profitieren. Dazu gehören vor allem kinderreiche Familien und alleinstehende Gutverdienerinnen und Gutverdiener. Aber auch für Geringverdienende ist die Riester-Rente möglicherweise ein interessantes Vorsorge-Produkt:
1. Familien mit Kindern
2. Gutverdienende Singles
3. Geringverdienerinnen und Geringverdiener
Welche Riester-Produkte gibt es?
Bei der Riester-Rente gibt es unterschiedliche Optionen der Altersvorsorge. Diese sind die klassische Sparanlage oder die aktienorientierte Vorsorge. Für alle Produkte gelten während der Sparphase die gleichen Zulagen und Steuervergünstigungen. Die meisten Bundesbürgerinnen und Bundesbürger tendieren zur klassischen Sparanlage.
Produkt | Beschreibung |
Rentenversicherung (klassische Sparanlage) | Kapital wächst durch klassische Zinsen. Mindestrentenhöhe wird garantiert. |
Rentenversicherung (Fondsgebunden) | (Ein Teil der) Anlage wird in Wertpapieren angelegt. Es gibt keine garantierte Rentenhöhe. Kunde hat im Rentenalter trotz etwaiger Verluste Anspruch auf Sparbetrag und Zulagen (kein Verlustrisiko) |
Fondssparplan | Anlage des Kapitals in Aktien- und Mischfonds, keine garantierte Rentenhöhe. Kunde hat im Rentenalter trotz etwaiger Verluste Anspruch auf Sparbetrag und Zulagen (kein Verlustrisiko). |
Banksparplan | Verzinsung entsprechend eine variablen Referenzzins-satzes. Kann in Wohn-Riester umgewandelt werden. |
Wohn-Riester | Darlehen für den Bau / Kauf einer selbstbe-wohnten Immobilie. |
Bausparvertrag | Sparbetrag, wenn in absehbarer Zeit der Bau / Kauf einer Immobilie geplant ist. |
Kombi-Kredit | Mischform aus tilgungsfreiem Darlehen und Bausparvertrag. |
Insgesamt 16.597.000 Riester-Verträge (Stand 2018, Quelle: Statistik zur privaten Altersvorsorge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)
1. Riester-Rentenversicherung (klassische Sparanlage)
2. Riester-Rentenversicherung (fondsgebunden)
3. Riester-Fondssparplan
4. Riester-Banksparplan
5. Wohn-Riester
6. Riester-Bausparvertrag
7. Der Riester-geförderte Kombi-Kredit
Worauf muss ich beim Abschluss eines Riester-Produkts achten?
1. Angebote auf Kosten prüfen
2. Komplexität der Verträge
3. Bestandteile des Vertrags
4. Zertifizierung des Vertrags
5. Vorherige Klarheit über Sparbetrag und Riester-Variante
6. Beantragung der Zulagen
7. Überprüfung der Zulagenhöhe
8. Rechtzeitige Einzahlung der Beiträge
9. Jährliche Zahlung der Beiträge
10. Garantierte versus voraussichtliche Rente
11. Dynamikvereinbarungen überprüfen
12. Etwaiger Anspruchsverlust bei Auslandsaufenthalten
13. Rentengarantiezeit – Vorsorge im eigenen Todesfall
14. Änderungen umgehend mitteilen
Wie funktioniert die Auszahlung der Riester-Rente?
Die Auszahlung der Riester-Rente fällt in der Regel mit dem Renteneintritt zusammen und wird dann monatlich bis zum Lebensende an Sie ausgeschüttet. Wollen Sie sich Ihre Riester-Rente vor Rentenbeginn auszahlen lassen, oder wünschen Sie sich eine einmalige Gesamtauszahlung des angesparten Kapitals, gibt es hinsichtlich der Zulagen und Besteuerung ein paar wichtige Dinge zu beachten.
Beginn der Auszahlung
Dauer der monatlichen Rentenzahlung
Die Riester-Rente ist eine Leibrente, die der Versicherer ab Rentenbeginn lebenslang auszahlt. Die Zahlungen enden demnach für gewöhnlich mit dem Ableben der versicherten Person. Möglicherweise vorhandenes Restkapital verbleibt im Todesfall bei der Versicherung – es sei denn, der Versicherungsvertrag umfasst eine vertraglich festgelegte Rentengarantiezeit. Die Rente wird in dem Fall bis zum Ende der Garantiezeit an Hinterbliebene weiter ausgezahlt. Die staatliche Förderung geht dabei jedoch verloren.
Höhe der Riester-Rente
Nach Renteneintritt zahlt der Versicherer das angesparte Kapital üblicherweise jeden Monat in konstanter Höhe aus. Die konkrete Höhe der monatlich ausgeschütteten Summe setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen:
Das eingezahlte Sparkapital, die erhaltenen Zulagen sowie die garantierten Zinsen stehen Ihnen im Rentenalter auf jeden Fall zu. Bei der Überschussrente handelt es sich hingegen nur um eine prognostizierte Rentenleistung. Erwirtschaftet der Versicherer keine Gewinne, kommt auch keine Beteiligung zum Tragen. Beim Vergleich der Angebote sollte das Augenmerk deshalb auf der garantierten Rente liegen.
Die Riester-Teilauszahlung
Die Riester-Rente wird nach Rentenbeginn für gewöhnlich monatlich an Sie ausgezahlt. Optional können Sie sich zu Beginn der Auszahlphase bis zu 30 Prozent Ihres angesparten Kapitals als Einmalbetrag ausschütten lassen – ohne Verlust der staatlichen Förderung. Der verbleibende Restbetrag fließt dann in die lebenslange Riester-Rente, die der Versicherer monatlich entrichtet.
Beachten Sie jedoch, dass die monatliche Rente erheblich niedriger ausfällt, wenn Sie sich den maximalen Prozentsatz als Einmalbetrag haben auszahlen lassen. Weiterhin fallen auf die ausgezahlte Summe Steuern an. Es gibt jedoch manchmal die Möglichkeit, die Teilauszahlung auf ein Jahr zu verschieben, in dem Sie keinen Lohn, sondern nur noch die für gewöhnlich niedrigere Rente erhalten. Der Steuersatz fällt dann oft deutlich geringer aus.
Gesamtauszahlung der Riester-Rente
Die einmalige Auszahlung der Riester-Rente in voller Höhe ist zwar möglich, in der Regel jedoch mit Nachteilen verbunden. Weil das Kapitalvermögen einer Riester-Rente als lebenslange Rente vorgesehen ist, spricht die Gesetzgebung bei einer Einmalauszahlung von einer schädlichen Verwendung. Sie müssen in dem Fall die komplette staatliche Förderung zurückzahlen, die Sie während der Vertragslaufzeit auf Ihre Beiträge erhalten haben. Auf die Erträge der Einmalzahlung fallen zusätzlich Steuern an.
Eine Ausnahme: einmalige Auszahlung der Kleinbetragsrente
Ist Ihr angespartes Kapital so niedrig, dass sich eine monatliche lebenslange Auszahlung nicht lohnt, können Sie sich die gesamte Riester-Rente als Einmalbetrag auszahlen lassen, ohne Steuerersparnisse oder Zulagen zurückzahlen zu müssen.
Eine solche Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Riester-Rente nicht ein Prozent der Bezugsgröße (West) nach § 18 Sozialgesetzbuch IV übersteigt. Hierbei handelt es sich um das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung, welches 2020 bei 3.185 Euro liegt. Unterschreitet die monatliche Rente demnach 31,85 Euro, können Versicherte sich ihr angespartes Kapital ohne Verlust der staatlichen Fördergelder auf einen Schlag ausschütten lassen.
Die Einmalzahlung der Kleinbetragsrente unterliegt ebenso wie die monatlichen Riester-Renten der Einkommenssteuer, allerdings kann seit 2018 der günstigere, ermäßigte Steuersatz nach der sogenannten Fünftelregelung angewendet werden. Wer die Auszahlung der Kleinbetragsrente nicht zum Rentenbeginn beantragt, sondern auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschiebt, spart durch die üblicherweise geringere Steuerlast im Rentenalter weitere Steuern.
Steuer – wie wird die Riester-Rente steuerlich behandelt?
Bei der Riester-Rente gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet: Die ausgezahlte Rente unterliegt in voller Höhe der Einkommenssteuer. Die eingezahlten Beiträge während der Ansparphase sind dagegen steuerfrei oder können bis zum jährlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Steuern in der Ansparphase
Während der Riester-Sparphase können Versicherte ihre Zahlungsbeiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzen. Der höchstmögliche Betrag für Sonderausgaben liegt bei 2.100 Euro pro Jahr abzüglich der staatlichen Zulagen (Stand 2020). Insbesondere in kinderreichen Familien sind die Zulagen dabei oftmals günstiger als der Anspruch durch Steuervergünstigungen. In diesem Fall wird entsprechend § 10 des Einkommenssteuergesetztes (EStG) die Option gewählt, die für die Vorsorgende oder den Vorsorgenden finanziell rentabler ist.
Rechenbeispiele für die Riester-Steuererstattung
Fall 1: Unverheirateter Arbeitnehmer, keine Kinder, Grenzsteuersatz: 42 Prozent
Ein kinderloser, unverheirateter Angestellter mit einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent zahlt jährlich 2.100 Euro in den Riester-Vertrag an. Durch den Sonderausgabenabzug spart er 630 Euro (30 Prozent von 2.100 Euro). Da der Arbeitnehmer keine Kinder hat, bekommt er lediglich eine jährliche Grundzulage in Höhe von 175 Euro. Die Steuererstattung beträgt in der Summe 455 Euro, weil das Finanzamt die Zulage von der Ersparnis abzieht.
Fall 2: Unverheiratete Arbeitnehmerin, ein Kind (nach 2008 geboren), Grenzsteuersatz: 30 Prozent
Eine unverheiratete Arbeitnehmerin mit einem nach 2008 geborenen Kind und mit einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent zahlt jährlich 1.500 Euro in ihren Riester-Vertrag ein. Daraus ergibt sich eine Steuerersparnis von 450 Euro (30 Prozent von 1.500 Euro). Gleichzeitig besteht ein Zulagenanspruch in Höhe von insgesamt 475 Euro (175 Euro Grundzulage plus 300 Euro Kinderzuschuss). Die Summe an Zulagen übersteigt in diesem Fall den rechnerischen Steuervorteil. Das Finanzamt gewährt aus diesem Grund keine Steuererstattung. Die Zulagen bleiben der Arbeitnehmerin jedoch in voller Höhe erhalten.
Quelle: Lohn- und Einkommenssteuer-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) (Stand 2020)
Steuern in der Auszahlungsphase
Während der Auszahlungsphase im Rentenalter muss der monatliche Beitrag voll versteuert werden. Wie hoch der Steuersatz ausfällt, hängt vor allem von Ihrem Einkommen im Rentenalter ab. Da jedoch die monatliche Rente in aller Regel niedriger ausfällt als das monatliche Einkommen in den Erwerbsjahren, ist auch der persönliche Steuersatz im Rentenalter geringer. Daraus ergibt sich für gewöhnlich eine Steuerentlastung.
Achtung bei Gesamtauszahlung der Riester-Rente: Grundsätzlich sind die Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen, wenn das Riester-Kapital nach der Ansparphase in voller Summe als Einmalbetrag ausgezahlt wird.
Sonderfälle: Wohn-Riester, Riester-Kombi-Kredite und Riester-Bausparpläne
Besondere Steuerregelungen gelten für Wohn-Riester, Riester-Kombi-Kredite oder die Riester-Bausparpläne: Bei diesen Sparformen wird für Kundinnen und Kunden je ein Wohnförderkonto eröffnet. Auf diesem fiktiven Konto werden alle Zulagen und geförderten Tilgungen vermerkt. Im Rentenalter muss der aus diesem Wohnförderkonto festgehaltene Betrag versteuert werden. Bezüglich dieser Steuerzahlung gibt es zwei Möglichkeiten: Sie können entweder den gesamten Betrag sofort und auf einmal abzahlen und erhalten dann 30 Prozent Nachlass, oder Sie zahlen regulär bis zu Ihrem 85. Lebensjahr alle zwölf Monate einen Teil des zu versteuernden Betrags.
Fazit: Gutverdienende profitieren besonders vom Steuervorteil
Da der Steuersatz mit zunehmendem Einkommen steigt, fallen die Steuererstattungen für Besserverdienende besonders hoch aus. Weil die verfügbaren Zulagen von dem erstattungsfähigen Betrag abgezogen werden, ist der Steuervorteil für Sparende ohne Anspruch auf Kinderzulagen noch größer.
Die Steuervorteile aus der Riester-Rente lassen sich weiter maximieren, indem Gutverdienende zurückerstattete Beträge in einen Rürup-Vertrag einzahlen. Denn für die Sparbeiträge der Basisrente gilt ein Förderhöchstbetrag von 25.046 Euro (bei Verheirateten 50.092 Euro), von dem aktuell 90 Prozent steuerlich absetzbar sind (Stand 2020). Ledige, gutverdienende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer könnten folglich 22.541 Euro im Jahr steuerlich geltend machen.
Lohnt sich ein Wechsel des Riester-Renten-Anbieters?
Ob sich ein Wechsel lohnt, ist davon abhängig, ob Sie bei einem anderen Unternehmen einen gleichartigen Riester-Vertrag abschließen möchten oder die Riester-Variante bei dem gleichen oder einen anderen Anbieter ändern möchten. Generell erheben die Versicherer Kosten für die Kündigung beziehungsweise den Wechsel.
Sonderfall
Ein Sonderfall besteht, wenn Sie während der Sparphase ein Riester-Produkt für die Tilgung eines Kredits oder Darlehens benutzen, den Sie für den Kauf einer selbstgenutzten Immobilie abgeschlossen haben. In diesem Fall dürfen Sie aus jedem Riester-Produkt angespartes Kapital entnehmen – auch mehrfach. Bedingung ist allerdings, dass Sie mindestens 3.000 Euro abheben und gleichzeitig mindestens 3.000 Euro Kapital auf Ihrem Riester-Konto behalten, wenn Sie Ihren Riester-Tarif nicht in ein Wohn-Riester-Produkt umwandeln möchten.
Generell können Sie alle Riester-Produkte in Wohn-Riester umwandeln. Allerdings ist dann eine Umkehr zu einem anderen Riester-Produkt nicht mehr möglich. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) prüft auf Antrag Ihre Berechtigung, Ihr Kapital für eine von Ihnen bewohnte Immobilie zu nutzen.
Wechsel innerhalb des gleichen Riester-Produkts vor der Auszahlungsphase
Das ist theoretisch möglich. Allerdings können Anbieter je nach Vertragsdetails hohe Kosten erheben, nicht immer findet man günstige Angebote anderer Unternehmen.
Besteht Ihr Vertrag bereits einige Jahre, werden Sie höchstwahrscheinlich aufgrund der Niedrigzinsphase keinen Tarif erhalten, dessen Zinskonditionen so günstig sind, wie noch in Ihrem alten Vertrag. Derzeit liegt der Garantiezins bei 0,9 Prozent (Stand 2019). Durch einen Wechsel würden sich folglich auch Ihre Renditechancen mindern.
Wirft Ihr Riester-Produkt keine Gewinne ab, sollten Sie sich erkundigen, ob Sie das durch einen Anbieterwechsel ändern könnten.
Wechsel innerhalb des gleichen Riester-Produkts zur Auszahlungsphase
Entsprechend des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen haben Sie selbst noch zum Rentenantritt das Recht, Ihren Riester-Anbieter zu kündigen und sich die Rente von einem Versicherer mit besseren Konditionen auszahlen zu lassen. Ihr Anbieter hat deshalb die Pflicht, Ihnen drei Monate vor Rentenbeginn die genauen Auszahlungsbeträge zu nennen.
In der Praxis finden sich jedoch nicht immer Unternehmen, die Riester-Kunden zu diesem Zeitpunkt noch übernehmen. Häufig tun Versicherer dies nur, wenn ein gewisses Kapital vorhanden ist und die Sparer ein bestimmtes Lebensalter unterschreiten, welches einzelne Anbieter individuell vorgeben. Zudem sind die Konditionen dann oft unvorteilhaft.
Wechsel von einem Riester-Banksparplan zu einem anderen Produkt
Ein Riester-Banksparvertrag kann, problemlos zu einem Wohn-Riester-Produkt umgewandelt werden, genau wie andere Riester-Varianten auch.
Haben Sie allerdings einen Schlussbonus vereinbart, geht dieser bei einem Produkt-Wechsel verloren. Wird der Banksparvertrag bis zur Rente ohne Umwandlung beibehalten, wird er automatisch zu Riester-Rente umgewandelt – und zwar nicht von der Bank, bei der Sie den Vertrag abgeschlossen haben, sondern von einem Versicherer, der dafür Kosten erhebt.
Es bestehen dabei zwei Möglichkeiten der Auszahlung (mehr dazu finden Sie im Abschnitt "Auszahlung der Riester-Rente").
Kann ich den Riester-Vertrag kündigen oder ruhen lassen?
Kündigung der Riester-Rente
Eine Kündigung des Vertrages ist möglich, sollte allerdings genau überdacht werden. Entscheiden Sie sich, Ihren Riester-Vertrag zu kündigen, bevor Sie Anrecht auf die Rente haben, dann erhalten Sie nur Ihren eingezahlten Betrag zurück – abzüglich aller Kosten, die der Versicherer für seine Dienste erhoben hat oder für die Kündigung erhebt. Auch Zinsen werden abgezogen. Die Steuervergünstigungen und Zulagen müssen Sie dem Staat zurückerstatteten.
Der Staat beziehungsweise die Zulagenstelle hat für die Rückforderung mehr als vier Jahre Zeit, so dass auch noch Jahre später Forderungen auf Sie zukommen könnten. Insbesondere wenn Sie sich für ein fondsbasiertes Riester-Produkt entschieden haben, sollten Sie sich die Kündigung gut überlegen: Es wäre beispielsweise möglich, dass die Aktien zum Zeitpunkt der Kündigung ein Minus erwirtschaftet haben. Bei einer vorzeitigen Kündigung müssen derartige Defizite nicht wieder ausgeglichen werden; einen Anspruch auf Auszahlung des Sparkapitals plus der Zulagen haben Sie nur, wenn Sie den Vertrag nicht kündigen. Das zum Kündigungszeitpunkt vorhandene Kapital kann folglich weitaus niedriger sein als die bisherige Anlage – und nur dieses Kapital erhalten Sie auch ausgezahlt, abzüglich der Abschlussgebühren und anderer Kosten. Insbesondere in den ersten fünf Jahren nach Vertragsabschluss kann eine Kündigung ein großes Minus bringen, denn während dieses Zeitraums werden auch die Vertragskosten der Versicherer vom Kapital abgezogen. Diese können je nach Riester-Anbieter sehr teuer sein.
Der Hintergrund für diese Handhabung: Investiert man seine Riester-Spareinlage bei einer Kündigung nicht sofort in ein anderes oder gleichwertiges Riester-Produkt bei einem anderen Versicherer oder Bank, gilt es als "schädliche Verwendung". Man verliert folglich bisherige Ansprüche.
Den Riester-Vertrag ruhen lassen
Anstatt den Vertrag zu kündigen, können Sie ihn auch ruhen lassen. Dafür beantragen Sie bei Ihrem Riester-Versicherer schriftlich eine Beitragsbefreiung – je nach Bedarf dauerhaft oder für einen bestimmten Zeitraum. Diese Alternative ist in der Regel günstiger als eine Kündigung. Der Grund: Sie verlieren dabei nicht die bisherigen Steuervorteile und Zulagen und müssen nichts für die Kündigung bezahlen. Die Voraussetzung: Ihre bisherigen Beitragszahlungen müssen die Vertragskosten überschreiten. Zwar müssen Sie auch für das Ruhenlassen des Vertrags eine Gebühr zahlen, die Kosten dafür sind jedoch meist weitaus günstiger als eine Kündigung.
Sie erhalten dann zudem im Alter wie geplant die Riester-Rentenbeiträge – wenn auch geringer als vorab berechnet. Während der Zeitspanne, während der der Vertrag ruht, haben Sie dabei natürlich keine Ansprüche auf weitere Förderung, ihr bisheriges Kapital bleibt Ihnen jedoch erhalten. Wichtig ist allerdings, dass die Rente dann neu errechnet wird, denn durch die Ruhestellung – ob nun auf Dauer oder kurzzeitig – ändern sich die zu erwartenden Rentenbeträge.
Kann ich die Riester-Rente vererben?
Ob ein Riester-Produkt vererbbar ist, hängt von mehreren Faktoren ab:
Der Todeszeitpunkt tritt während der Sparphase ein
Während dieses Zeitraums, auch Aufschubphase genannt, kann der Sparbetrag vererbt werden. Abgezogen hiervon werden die Zulagen und Steuervergünstigungen, die etwaige Rendite muss zudem gegebenenfalls versteuert werden. Auch kann Erbschaftssteuer anfallen.
Zudem gelten einige Ausnahmen, wenn im Vertrag diesbezügliche Möglichkeiten benannt wurden: Die Sparanlage samt Förderung behalten können kindergeldberechtigte Kinder – diese können den Betrag in eine steuerpflichtige Waisenrente umwandeln. Auch nicht getrennt lebende Ehepartnerinnen und Ehepartner mit eigenem Riester-Vertrag haben Anspruch auf die Übernahme des Sparbetrags inklusive der Zulagen. Hat die hinterbliebende Ehepartnerin oder der hinterbliebene Ehepartner noch keinen eigenen Riester-Tarif, so kann sie oder er den Riester-Vertrag oftmals binnen zwölf Monaten übernehmen.
Das gleiche gilt für Wohn-Riester beziehungsweise den Riester-Bausparvertrag, wenn die Immobilie noch nicht erworben wurde. Sterben Wohn-Riester-Sparer noch vor dem Rentenalter, aber schon nachdem Sie die Immobilie erworben und bezogen haben, ist die Sachlage etwas komplizierter: Die oder der Verstorbene ist nun nicht mehr Eigennutzerin oder Eigennutzer der Immobilie. Aus diesem Grund wird dann das gesamte Wohnförderkonto versteuert – Zulagen und Steuervergünstigungen würden in diesem Fall allerdings nicht zurückgefordert werden. Für Ehepartnerinnen, Ehepartner und kindergeldberechtigten Nachwuchs gelten wiederum Ausnahmen: Wenn sie die Immobilie selbst bewohnen und deren Eigentümer werden, muss das Wohnförderkonto erst bei deren eigenem Rentenbeginn entsprechend versteuert werden.
Der Todeszeitpunkt tritt während der Auszahlungsphase ein
In diesem Fall hängt die Vererbbarkeit nicht von gesetzlichen Bestimmungen ab, sondern von den jeweiligen Vertragsbedingungen der einzelnen Riester-Produkte. Bei Riester-Banksparplänen oder Riester-Fondssparplänen kann das noch vorhandene Kapital vererbt werden, allerdings wiederum nur abzüglich der Förderung. Ehepartnerinnen und Ehepartner mit einem eigenen Riester-Vertrag sowie kindergeldberechtigte Kinder haben außerdem in diesen Fällen Anspruch auf das Kapital inklusive der Förderung, wenn dies Teil der Vertragsbedingungen war. Allgemein gilt diese Regelung nur, wenn die oder der Verstorbene sein 85. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, denn dann verfallen die Ansprüche der Erben.
Bei Riester-Rentenversicherungsverträgen bestehen nur Erbansprüche, wenn vorab eine Rentengarantiezeit vereinbart wurde. Der Anspruch besteht dann für den Betrag, der entsprechend der verbleibenden Rentengarantiezeit noch gilt. Wurde beispielsweise keine derartige Garantie vertraglich festgelegt, erhalten die Erben nichts, selbst wenn die oder der Verstorbene die Riester-Rente erst wenige Monate lang bezogen hat und das Sparkapital noch lange nicht verbraucht ist. Wird der Betrag ausgezahlt und nicht auf ein anderes Riester-Produkt überführt, fällt dabei für Ehepartner wieder die Rückzahlung der Zulagen und Steuervergünstigungen an – sowie gegebenenfalls sie Versteuerung der Rendite.
Bei der Wohn-Riester-Variante muss die Immobilie bei Rentenbeginn bereits abbezahlt sein, einzig die Besteuerung der Förderung erfolgt im Rentenalter. Die Erben müssen in diesem Fall nur Steuern für das Wohnförderkonto zahlen, wenn dies noch nicht geschehen ist. Möglich ist dabei eine einmalige Steuerzahlung oder die Abbezahlung auf Raten.
FAQ – häufige Fragen zur Riester-Rente
Die TARIFCHECK24 GmbH ist kein Versicherungsmakler/Versicherungsvermittler. Für die Versicherungsvermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, der Mr-Money Makler-Bund GmbH und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Tarifcheck.de. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.