Freistellungsauftrag – Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge sparen
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Was ist der Freistellungsauftrag und warum ist er wichtig?
Mit dem Freistellungsauftrag können sich Sparerinnen und Sparer einen Steuerfreibetrag für Gewinne aus Geldanlagen sichern – den sogenannten Sparerpauschbetrag.
All diejenigen Erträge, die aufgrund eines Kapitalvermögens entstehen, sind in Deutschland im Zuge der 2009 in Kraft getretenen Abgeltungssteuer – früher Kapitalertragsteuer – zu versteuern. Werden mit Geldanlagen Gewinne erwirtschaftet, etwa durch Zinsen, Dividenden oder Fondsverkäufe, fällt eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent an. Ein zusätzlicher Solidaritätszuschlag wird seit Januar 2021 lediglich für Personen mit einem Bruttojahreseinkommen über 109.000 Euro berechnet. Dieser beläuft sich auf 5,5 Prozent der zu leistenden Abgeltungssteuer. Gegebenenfalls kommt noch eine Kirchensteuer hinzu.
Die Banken sind zudem gesetzlich dazu verpflichtet, die auf dem Festgeldkonto oder Tagesgeldkonto angefallenen Zinsen nicht komplett an die Sparerin oder den Sparer auszuzahlen, sondern die Abgeltungssteuer als eine Quellensteuer einzubehalten und direkt ans Finanzamt abzuführen.
Mit einem Freistellungsauftrag kann die Abgeltungssteuer im Rahmen des gesetzlichen Freibetrags vermieden werden. Alleinstehende konnten bisher einen Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Kalenderjahr geltend machen, Ehepaare sowie Lebenspartner und -partnerinnen kamen zusammen auf 1.602 Euro. Mit dem Jahr 2023 erhöhen sich die Freistellungsbeträge für Einzelpersonen auf 1.000 Euro und gemeinsame 2.000 Euro für Eheleute und Verpartnerte.
Auch Kindern steht ein Freibetrag zu
Jeder Bürger und jede Bürgerin kann den Sparerfreibetrag geltend machen. Dabei haben die Kapitaleinkünfte von Minderjährigen keinen Einfluss auf den Freibetrag der Eltern. Für die Konten der Kinder können Eltern ebenfalls einen Freistellungsauftrag einrichten, um den automatischen Steuerabzug bis zur gesetzlichen Freigrenze zu vermeiden.
Haben Sie zu viel Abgeltungssteuer bezahlt, können Sie sich den ungesetzlich entrichteten Betrag über die Steuererklärung zurückholen. Laut Paragraf 44a des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen Ihnen nämlich keine Steuern abgezogen werden, wenn Ihre Einkünfte den gesetzlichen Sparerfreibetrag nicht überschreiten.
Kapitalerträge bei Geldinstituten im Ausland
Wichtig ist natürlich, dass auch ausländische Kapitalerträge versteuert werden. Allerdings können Sie der ausländischen Bank keinen solchen Auftrag zur Freistellung erteilen. Die Verrechnung der für die erhaltenen Zinsen anfallenden Steuern erfolgt deshalb ausschließlich über die Einkommensteuererklärung.
Zudem können etwa bei Festgeldkonten im Ausland auch Währungsgewinne entstehen, die ebenfalls in den Bereich der Abgeltungssteuer fallen und somit steuerpflichtig sind. Die Abgeltungssteuer wird von den ausländischen Banken jedoch nicht automatisch an das Finanzamt abgeführt. Werden die Erträge nicht in der Steuererklärung aufgeführt, kann der Vorwurf der Steuerhinterziehung die Folge sein.
Welches Formular ist nötig, um den Freistellungsauftrag zu erteilen?
Der Freistellungsauftrag muss schriftlich bei der jeweiligen Bank beantragt werden. Um den Prozess zu vereinfachen, hat die Deutsche Finanzagentur eine Mustervorlage veröffentlicht. Für gewöhnlich stellen die Finanzinstitute aber auch selbst geeignete Formulare bereit.
Es ist jedoch nicht zwingend erforderlich, eine Mustervorlage zu nutzen. Sie können den Freistellungsauftrag auch selbst formulieren. Wichtig ist, dass der Auftrag folgende Informationen enthält:
- Name und Anschrift aller Auftraggeberinnen und Auftraggeber,
- Steueridentifikationsnummer aller Auftraggeber und Auftraggeberinnen,
- Name und Anschrift der Bank,
- Höhe des Freistellungsauftrags innerhalb der Freibeträge,
- Zeitraum, für den der Sparerfreibetrag gewährt werden soll,
- eine allgemeine Rechtsbelehrung (am besten einem Vordruck zu entnehmen),
- Einverständniserklärung zur Übermittlung der Daten an das Bundeszentralamt für Steuern,
- Ort, Datum und Unterschrift aller Auftraggeberinnen und Auftraggeber.
Für gewöhnlich wird der Freistellungsauftrag beginnend ab dem 1. Januar für ein ganzes Kalenderjahr erteilt. Auch die Ausstellung auf unbestimmte Zeit ist möglich. Dann verliert der Auftrag seine Gültigkeit erst bei Änderung oder Widerruf.
Sparerfreibetrag berechnen und geschickt nutzen
Die Abgeltungssteuer wird von der Bank automatisch an das Finanzamt abgeführt. Mit einem Freistellungsauftrag hingegen leitet das Finanzinstitut die Steuer erst weiter, sobald Ihre Kapitalerträge den Freibetrag überschreiten. Der Sparerpauschbetrag kann dabei auch auf die Freistellungsaufträge bei mehreren Banken und Fondsgesellschaften verteilt werden. Allerdings müssen Sie beachten, dass die verschiedenen Aufträge die Gesamtsumme nicht überschreiten. Das Finanzamt gleicht die Daten ab und kann andernfalls eine Ordnungsstrafe verhängen.
Um von der Erhöhung des Freibetrags im Jahr 2023 zu profitieren, müssen Sie in der Regel nichts tun – sofern bereits ein dauerhafter Freistellungsauftrag erteilt wurde. Denn laut Jahressteuergesetz müssen alle Aufträge automatisch erhöht und an den neuen Sparerpauschbetrag angepasst werden. Statt 801 Euro kann jede Person nun einen Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro geltend machen.
Doch Vorsicht: Die automatische Erhöhung gilt für alle Freistellungsaufträge. Daher sollten Sie die Höhe der verschiedenen Aufträge überprüfen und bei Bedarf anpassen, um nicht zu viel freizustellen.
Freibeträge richtig verteilen
Um unnötige Steuerzahlungen zu vermeiden und das Maximum aus der Freistellung herauszuholen, kann der Freibetrag auf mehrere Konten verteilt werden. Dazu ist eine Aufteilung der Teilbeträge auf die Freistellungsaufträge bei den einzelnen Geldinstituten notwendig. Achten Sie darauf, dass die Summe der Erträge nicht die Freigrenze überschreitet oder weit darunter liegt. Insbesondere bei der Verteilung des Pauschbetrags auf mehrere Kreditinstitute ist daher ein sorgfältiges Vorgehen ratsam.
Details | Bank A | Bank B |
Kapitaleinkünfte | 600 Euro | 400 Euro |
Freistellungsauftrag | 500 Euro | 500 Euro |
zu versteuernder Betrag | 100 Euro | 0 Euro |
ungenutzter Pauschalbetrag | / | 100 Euro |
Die Beispielrechnung zeigt, dass es wichtig sein kann, die zu erwartenden Kapitalerträge der verschiedenen Konten oder Depots bereits vor der Erteilung des Freistellungsauftrags realistisch einzuschätzen. Andernfalls können die Gewinne die Höhe des Auftrags unterschreiten.
Details | Bank A | Bank B |
Kapitaleinkünfte | 600 Euro | 400 Euro |
Freistellungsauftrag | 600 Euro | 400 Euro |
zu versteuernder Betrag | 0 Euro | 0 Euro |
ungenutzter Pauschalbetrag | / | / |
Alternative: Steuern vermeiden mit der Nichtveranlagungsbescheinigung
Personen mit geringem Einkommen, die aber über Geldanlagen hohe Kapitalerträge erwirtschaften, können die Abgeltungssteuer mit der Nichtveranlagungsbescheinigung umgehen. Zu diesem Personenkreis zählen etwa Rentnerinnen und Rentner, Studenten und Studentinnen oder Kinder. Mit der Bescheinigung sind ihre Erträge steuerfrei, auch wenn diese den Sparerpauschbetrag überschreiten. Als Voraussetzung dürfen alle jährlichen Einkommen den gesetzlichen Grundfreibetrag jedoch nicht überschreiten. Dieser beträgt 2023 10.908 Euro pro Jahr (2022: 10.347 Euro).