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Kfz-Versicherung kündigen – Fristen und Muster-Vorlage

Kfz-Versicherung kündigen
Wichtig zu wissen
  • Beitragserhöhungen durch die Versicherer erfolgen meist zum Ende des Kalenderjahres.
  • Zwischen Oktober und dem 30. November können viele Autofahrerinnen und Autofahrer ihre Kfz-Versicherung zum Jahreswechsel kündigen.
  • Mitunter können Sie ein Sonderkündigungsrecht nutzen – etwa nach einem regulierten Schaden.
  • Die für die An-, Um- oder Abmeldung benötigte eVB-Nummer wird Ihnen automatisch vom neuen Versicherer übermittelt. Anschließend gilt das Kfz-Kennzeichen als Nachweis für den Versicherungsschutz.
  • Die Anbieter konkurrieren um die Gunst der Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter und gewähren mitunter attraktive Sonderkonditionen.
  • Mit dem kostenlosen, unverbindlichen und externen Kfz-Versicherungsvergleich auf Tarifcheck.de ermitteln Sie mit wenigen Klicks Ihr Sparpotenzial von bis zu 850,00 Euro pro Jahr.

Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer können Ihre Autoversicherung jährlich innerhalb der vorgegebenen Frist kündigen oder von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, zum Beispiel nach einem Schaden, auch wenn dieser reguliert wurde. Beitragserhöhungen durch die Versicherer erfolgen meist zum Ende des Kalenderjahres. Ziehen Sie daher einen Versicherungswechsel vor der nächsten Hauptfälligkeit in Erwägung, vergleichen Sie Ihre bisherigen vertraglich vereinbarten Leistungen mit den Tarifen der konkurrierenden Anbieter und kündigen Sie Ihre Kfz-Versicherung rechtzeitig.

Die TARIFCHECK24 GmbH ist kein Versicherungs­makler/Versicherungs­vermittler. Für die Versicherungs­vermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, der Mr-Money Makler-Bund GmbH und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Tarifcheck.de. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.


Wann kann ich die Kfz-Versicherung kündigen?

Wie bei allen Versicherungsarten sind die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer zudem an Kündigungsfristen gebunden. Sie können die Kündigung Ihrer Autoversicherung daher jederzeit beim Versicherer einreichen. Wirksam wird sie jedoch erst zu einem bestimmten Zeitpunkt – abhängig von verschiedenen Faktoren wie dem Kündigungsgrund.

In den folgenden Fällen ist eine Vertragskündigung möglich:

  • Regulär zum Vertragsende
  • Aufgrund eines Fahrzeugwechsels oder Verkaufs des Autos
  • Sonderkündigung nach einem regulierten Schadensfall
  • Sonderkündigung nach einer Beitragserhöhung ohne Leistungsanpassung
  • Sonderkündigung nach einer verdeckten Beitragserhöhung

Die Kfz-Haftpflicht und die Kaskoversicherungen sind voneinander unabhängig kündbar.

Bitte beachten Sie, dass als Kündigungsdatum immer der Tag des Eingangs beim Versicherer gewertet wird, nicht aber das Datum, an dem Sie die Kündigung erstellt und abgeschickt haben.

Die Kündigungsfristen der Autoversicherung im Überblick

Die reguläre Kündigungsfrist finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen. Für gewöhnlich beträgt sie einen Monat zum Ende der Vertragslaufzeit – manche Versicherer bieten jedoch täglich kündbare Verträge an. Dann entfällt die einmonatige Frist.

Nachfolgend finden Sie eine Aufstellung der gängigen Fristen:

Kündigungsgrund Frist
Kündigung zum Vertragsende am 31. Dezember
  • Stichtag für die Kündigung ist der 30. November.
  • Der Vertrag endet zum Ablauf des Versicherungsjahres.
Kündigung einer unterjährigen Versicherung
  • Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Vertragsende.
  • Der Vertrag endet zum Ablauf des Versicherungsjahres.
Verkauf oder Wechsel des Fahrzeugs
  • Eine Kündigung ist nicht notwendig.
  • Der Versicherungsvertrag erlischt mit der Ab- oder Ummeldung automatisch.
  • Die Kfz-Versicherung wird von der Zulassungsstelle über den Versicherungsnehmerwechsel informiert.
Regulierter Schaden
  • Die Kündigung muss innerhalb eines Monats beim Versicherer eingehen.
  • Die Frist beginnt, sobald der Schadenfall vollständig abgeschlossen wurde.
  • Der Wechsel zu einem anderen Anbieter kann sofort erfolgen.
Beitragserhöhung
  • Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
  • Die Frist beginnt zum Zeitpunkt der Mitteilung über die geplante Erhöhung der Prämie.
  • Die Kündigung wird zum Datum der Beitragserhöhung wirksam.
Wechsel von Vollkasko in Teilkasko
  • Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Vertragsende.
  • Der Vertrag endet zum Ablauf des Versicherungsjahres.
Wechsel von Vollkasko in Kfz-Haftpflicht
  • Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Vertragsende.
  • Der Vertrag endet zum Ablauf des Versicherungsjahres.
Wechsel von Teilkasko in Kfz-Haftpflicht
  • Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Vertragsende.
  • Der Vertrag endet zum Ablauf des Versicherungsjahres.

Stichtag 30.11.: Kfz-Versicherung zum Jahresende regulär kündigen

Viele Kfz-Versicherungsverträge haben eine Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Soll die Versicherung gekündigt werden, etwa weil Sie die Kfz-Versicherung wechseln möchten, gilt für gewöhnlich eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsende.

Sie müssen daher bis zum 30. November kündigen. Andernfalls verlängert sich der Vertrag der Autoversicherung um ein weiteres Jahr.

Ordentliche Kündigung bei unterjährigen Verträgen

Sollten Sie im Jahresverlauf ein altes Auto durch ein neues Fahrzeug ersetzen oder zum ersten Mal ein Kfz kaufen und zulassen, kann die Vertragslaufzeit auch unterjährig beginnen. Dies kann sich auf den Stichtag und die einzuhaltende Kündigungsfrist auswirken.

Im Normalfall beträgt die Kündigungsfrist auch in solchen Fällen einen Monat bis zum Vertragsende. Endet die Laufzeit beispielsweise am 15. Mai, muss Ihre Kündigung bis zum 14. April bei der Versicherung eingehen. Exakte Informationen dazu finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen und auf Ihrer Beitragsrechnung, die Ihnen Auskunft über den Hauptfälligkeitstermin geben.

Einige Versicherer lassen den Vertrag auch bei einem unterjährigen Abschluss nur bis zum Ende des Kalenderjahres laufen, sodass auch hier als Stichtag der 30. November gilt. Das ist für Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere deswegen von Vorteil, weil sie nicht nur nach einer angekündigten Beitragserhöhung kündigen können, sondern von dem Preiskampf der Versicherungsgesellschaften zur Wechselsaison im November profitieren.


Außerordentliche Kündigung und Sonderkündigungsrecht

Es gibt Ausnahmen, die eine vorzeitige Kündigung vor Vertrags- oder Jahresende rechtfertigen. In diesen Fällen muss keine vertragliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Dann können die Versicherten von einer außerordentlichen Kündigung Gebrauch machen. Eine solche Sonderkündigung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen. Im Voraus gezahlte Beiträge erhalten Sie zurückerstattet. Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie etwa in den folgenden Fällen:

Kündigung der Kfz-Versicherung nach Beitragserhöhung

Erhöht Ihr Versicherer den Beitrag, haben Sie mitunter ein Sonderkündigungsrecht. Dies ist in folgenden Fällen möglich:

  • Beitragserhöhung ohne Anpassung der Leistung: Der Anbieter erhöht die Prämie, ohne den Versicherungsschutz entsprechend anzupassen. Dann können Sie die Kfz-Versicherung gemäß § 40 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kündigen.
  • Kein höherer Schadenfreiheitsrabatt trotz besserer SF-Klasse: Werden Sie für schadenfreie Jahre in eine bessere Schadenfreiheitsklasse eingestuft, ohne dass der Versicherer einen höheren Schadenfreiheitsrabatt gewährt, liegt eine verdeckte Beitragserhöhung vor.
  • Gleiche Prämie trotz besserer Typ- oder Regionalklasse: Eine verdeckte Preiserhöhung besteht auch dann, wenn Ihr Fahrzeug in eine günstigere Typklasse eingestuft wird oder Ihr Zulassungsbezirk eine bessere Regionalklasse erhält, der Versicherer die Prämie aber nicht senkt.

Der Versicherer hat einen Schaden reguliert

Nach einem regulierten Schaden können Versicherte ihre Kfz-Versicherung außerordentlich kündigen. Auch der Versicherer kann sich nach einem Schadenfall auf sein Kündigungsrecht berufen und den Vertrag beenden.

Ob die Versicherung nach dem Unfall die Kosten für eine Reparatur übernommen hat oder nicht, ist für die Kündigung nicht wichtig.

Halter- und Fahrzeugwechsel: Kfz-Versicherung kündigen bei Abmeldung

Auch bei einem Halter- oder Fahrzeugwechsel sowie bei der Abmeldung beim Straßenverkehrsamt können Sie Ihre Kfz-Versicherung vor Ablauf der Vertragslaufzeit und somit vor Ende des Versicherungsjahres kündigen. Ein Halterwechsel muss der Zulassungsstelle sowie dem Versicherer so früh wie möglich schriftlich mitgeteilt werden. Der neue Halter muss eine eigene Versicherung abschließen.

In der Regel müssen Sie nicht selbst kündigen, da die Kfz-Zulassungsstelle Ihre Versicherung sowie das Finanzamt über die Abmeldung informiert – die Autoversicherung endet dann automatisch. Haben Sie zu viel Kfz-Steuer oder Versicherungsbeiträge bezahlt, werden diese zurückerstattet.

Bei einer Neuanmeldung haben Autofahrerinnen und Autofahrer stets das Recht auf einen Versicherungswechsel – unabhängig davon, ob sie einen Neuwagen kaufen oder ein gebrauchtes Fahrzeug wählen.

Kein Kündigungsrecht bei Wiederanmeldung ohne Halterwechsel

Erfolgt die Abmeldung ohne Fahrzeugverkauf oder Anmeldung durch eine neue Halterin oder einen neuen Halter, geht der Vertrag Ihrer bisherigen Versicherung in eine 18-monatige beitragsfreie Ruhephase über.

Dies bedeutet, dass Sie Ihr Fahrzeug nicht einfach abmelden können, um Ihre gegenwärtige Versicherung vorzeitig zu kündigen. Melden Sie es anschließend wieder auf Ihren Namen an, wird Ihr Versicherungstarif reaktiviert. Haben Sie bereits eine neue Kfz-Versicherung abgeschlossen, darf Ihr bisheriger Versicherer den neuen Anbieter zur Aufgabe des Vertrags auffordern.


Wie kündige ich die Kfz-Versicherung?

Damit die Kündigung Ihrer Autoversicherung reibungslos und ohne Versicherungslücke verläuft, sind folgende Schritte wichtig:

  1. Frist je nach Kündigungsgrund beachten: Die Kündigungsfrist beträgt für gewöhnlich einen Monat zum Vertragsende oder vier Wochen ab Eintritt des Kündigungsgrundes bei Sonderkündigungen.
  2. Abschluss der neuen Kfz-Versicherung: Beauftragen Sie noch vor der Kündigung den Wechsel zum neuen Anbieter und lassen Sie Ihre bisherige Schadenfreiheitsklasse übertragen. Warten Sie anschließend die Bestätigung der neuen Versicherung ab.
  3. Alte Autoversicherung kündigen: Reichen Sie nun die Kündigung Ihres Altvertrags ein. Beachten Sie, dass das Eingangsdatum des Kündigungsschreibens als Kündigungsdatum zählt.

Muster-Vorlage: Kfz-Versicherung immer in Schriftform kündigen

Überdies sind bei der Kündigung diese Formalitäten zu beachten:

  • Textform: Die Kündigung muss in der Regel schriftlich erfolgen. Einige Versicherer akzeptieren auch eine telefonische Kündigung, jedoch haben Sie dann keinen Nachweis.
  • Vollständige Angaben: Das Schreiben umfasst etwa die Versicherungsnummer, den Kündigungsgrund, das Datum, Name und Adresse sowie Ihre Unterschrift.
  • Fristgerechte Abgabe: Der Versand sollte drei bis vier Werktage vor dem Ablauf der Frist per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Nach dem 1. Oktober 2016 abgeschlossene Verträge sind meist auch per E-Mail kündbar. Kündigen Sie per Fax, können Sie dies auch noch am Stichtag tun.

Für Ihre Vertragskündigung in Schriftform können Sie einfach kostenlos das auf Tarifcheck.de bereitgestellte Muster-Kündigungsschreiben nutzen:

Musterkündigung Kfz-Versicherung »

Möglicherweise bietet Ihr neuer Versicherer einen Kündigungsservice an. Er übernimmt dann die Kündigung des alten Vertrags für Sie. Wird die Zeit knapp, kündigen Sie am besten selbst. So stellen Sie sicher, dass die Kündigung rechtzeitig zugestellt wird.

Bei Versicherungswechsel entfällt der Rabattschutz

Wechseln Sie zu einem anderen Versicherer, erhält dieser von Ihrem bisherigen Anbieter nur eine Auskunft über Ihre Schadenfreiheitsklasse. Enthielt Ihr alter Vertrag einen Rabattschutz, der vor einer Rückstufung der SF-Klasse im Schadensfall schützt, wird dieser im neuen Versicherungsvertrag nicht berücksichtigt.

Lag im Versicherungszeitraum ein regulierter Schaden oder Unfall vor, wären Sie ohne Rabattschutz vermutlich in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse eingestuft worden. Prüfen Sie daher vorab, welche tatsächliche SF-Klasse Sie bei Ihrem neuen Versicherer erhalten.


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FAQ – häufig gestellte Fragen zur Kündigung der Kfz-Versicherung

Die TARIFCHECK24 GmbH ist kein Versicherungs­makler/Versicherungs­vermittler. Für die Versicherungs­vermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, der Mr-Money Makler-Bund GmbH und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Tarifcheck.de. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.

Versicherungsexpertin Kristina Vogt

Unsere Versicherungsexpertin Kristina ist seit 2015 Teil des Tarifcheck.de-Teams. Als Redaktionsleitung unterzieht sie alle Texte einer strengen Qualitätskontrolle und ist Meisterin der Recherche. Mehr über unser Team.

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