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Grünes Kennzeichen im Überblick

LKW Grünes Kennzeichen
Grünes Kennzeichen: Wichtig zu wissen
  • Fahrzeuge mit einem grünen Kennzeichen sind gemäß § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) vollständig von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
  • Die Verwendung des grünen Nummernschildes ist einer kleinen Gruppe von Fahrzeughaltern vorbehalten.
  • Zulassungsfreie Fahrzeuge wie Anhänger und Stapler können ohne Weiteres ein grünes Kennzeichen erhalten.
  • Für die steuerfreie Zulassung anderer Fahrzeuge wie landwirtschaftliche Zugmaschinen, Traktoren oder Rettungsfahrzeuge ist ein Antrag beim Zoll erforderlich.
  • Die Versicherungspflicht im Rahmen der Haftpflichtversicherung bleibt auch mit einem grünen Kennzeichen bestehen.

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Neben den gewöhnlichen weißen Autokennzeichen mit schwarzer Schrift und Überführungskennzeichen mit roten Lettern sind in Deutschland auch grüne Kennzeichen anzutreffen. Diese Nummernschilder werden an von der Kfz-Steuer befreiten Fahrzeugen angebracht und können bei der regionalen Zulassungsbehörde beantragt werden.

Die Steuerbefreiung sowie die Zulassung mit einem grünen Kennzeichen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und hängen nicht zuletzt vom Einsatzzweck des Fahrzeugs ab. Für die steuerbefreite Zulassung ist oft zusätzlich ein Antrag beim Zoll notwendig.


Zweckgebundenheit als Voraussetzung für ein grünes Kennzeichen

Als Voraussetzung für ein grünes Kennzeichen gilt die Befreiung von der Kfz-Steuer. Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um einen Ausnahmefall, der durch § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) und § 3 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geregelt wird. Demnach ist es zum Beispiel gestattet, zweckgebundene Fahrzeuge zum Transport von Menschen mit einer Behinderung mit einem grünen Kennzeichen zu führen.

Mit der Steuerfreiheit gehen strenge Auflagen einher. So darf das mit einem grünen Kennzeichenschild geführte nur für den zugelassenen Zweck eingesetzt werden.

Ein Beispiel: Wurde ein Sportanhänger oder Bootstrailer nur für ein Rennen mit Motorbooten zugelassen, darf er nur für den Transport zum Rennen und den Abtransport genutzt werden. Für private Ausflüge zum nächstgelegenen See darf er nicht verwendet werden.

Bei einem Verstoß gegen die Auflagen droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Für nicht zugelassene Nutzungszwecke ist daher ein steuerpflichtiges Kennzeichen mit schwarzer Schrift auf weißem Grund erforderlich.

Die Voraussetzungen für die steuerbefreite Zulassung von Fahrzeugen in der Forst- und Landwirtschaft können sich je nach Bundesland unterscheiden. Bundesweit gilt in der Regel aber die Bewirtschaftung von mindestens zwei Hektar Fläche als Grundvoraussetzung.


Für welche Fahrzeuge sind grüne Kennzeichen zulässig?

Für die Steuerbefreiung und damit die Zulassung mit einem grünen Nummernschild spielt der Fahrzeugtyp eine untergeordnete Rolle. Bedeutend ist, dass die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Wo der Antrag auf ein grünes Kennzeichen erfolgen muss, hängt dabei von der Art des Fahrzeugs ab.

Steuerbefreiung ohne Antrag beim Zoll

Diese Fahrzeuge dürfen ein grünes Kennzeichen ohne Antrag beim Zoll führen:

  • für den Sport und Tiersport verwendete Anhänger (zum Beispiel Pferdeanhänger, Bootsanhänger),
  • Gabelstapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie mobile Kräne mit einer Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h,
  • konstruktionsbedingt mit einem Anhänger verbundene Maschinen wie Kompressoren.

Für diese obig genannten zulassungsfreien Fahrzeuge gilt keine Kfz-Steuerpflicht. Die Zuteilung des grünen Kennzeichens erfolgt durch die Zulassungsstelle.

Steuerbefreiung mit Antrag beim Zoll

Fahrzeuge, für die ein Antrag beim Zoll erforderlich ist, sind unter anderem:

  • Feuerwehrwagen und Rettungsfahrzeuge zur Krankenbeförderung oder Fahrzeuge des Katastrophenschutzes,
  • Fahrzeuge zum Transport von Menschen mit Behinderung,
  • Zugmaschinen und Lkw,
  • Lkw-Anhänger,
  • Anhänger und Fahrzeuge für Forst- oder Landwirtschaft (beispielsweise Traktoren und Spezialanhänger für Milchtransporte),
  • Fahrzeuge zur ausschließlichen Nutzung für Straßenreinigung oder Winterdienst,
  • Fahrzeuge, die im Bereich der Zustellung und Abholung im kombinierten Verkehr eingesetzt werden,
  • Pkw und weitere Fahrzeuge von gemeinnützigen Organisationen,
  • Fahrzeuge für Hilfsgütertransporte,
  • Wohnmobile und Wohnwagen sowie Lkw zum Einsatz im Schaustellergewerbe.

Die Steuerbefreiung erfolgt durch die Zollverwaltung. Die Voraussetzung ist je eine ausschließlich zweckgebundene Nutzung.


Welche Fahrzeuge erhalten kein grünes Kennzeichen?

Diese Fahrzeuge sind steuerbefreit, erhalten jedoch kein grünes Kennzeichen:

  • mit einem Wechselkennzeichen geführte Fahrzeuge,
  • Pkw mit besonders geringen Schadstoffemissionen,
  • Omnibusse des Linienverkehrs,
  • Diplomaten- und Behördenfahrzeuge,
  • Leicht- und Kleinkrafträder,
  • Fahrzeuge von Menschen mit Schwerbehinderung.

Grünes Kennzeichen und Kfz-Versicherung

Die Steuerfreiheit hat keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht. Wie bei gewöhnlichen Autokennzeichen muss auch bei der Beantragung des grünen Kennzeichens zumindest eine Haftpflichtversicherung für das Kfz vorhanden sein.

Eine Ausnahme gilt laut § 2 Pflichtversicherungsgesetz (PflichtVG) für Anhänger, die nicht dem Zulassungsverfahren unterliegen. Dazu gehören zum Beispiel zulassungsfreie Pferdeanhänger oder Bootsanhänger. Auch hier gilt, dass Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter den entsprechenden Anhänger nur für den vorgesehenen Zweck verwenden. Wird zum Beispiel ein Pferdeanhänger für andere Zwecke wie den Transport von Möbeln verwendet, liegt ein Verstoß sowohl gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz als auch gegen das Pflichtversicherungsgesetz vor.

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Anhänger kann jedoch sinnvoll sein. Anhänger sind je nach Tarif und Versicherer mitunter bereits durch die Kfz-Haftpflicht des Zugfahrzeugs abgedeckt. Kommt es jedoch nach dem Abkuppeln durch einen ins Rollen geratenen Anhänger zu Schäden, muss für gewöhnlich der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin für die Kosten aufkommen.


Wie kann ich ein grünes Kennzeichen beantragen?

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Zulassungsbehörde. Dem Antrag muss dabei eine Bestätigung der Befreiung von der Kfz-Steuer beiliegen. Diese wird auf Anfrage durch den Zoll oder das Finanzamt ausgehändigt.

Schließen Sie vor der Beantragung des grünen Kennzeichens zudem eine Kfz-Haftpflichtversicherung ab, sofern diese noch nicht vorhanden ist.

Das sind die auf der Zulassungsstelle benötigten Dokumente:

  • eine Bestätigung der Steuerbefreiung vom Zoll oder Finanzamt
  • den Personalausweis oder Reisepass,
  • eine aktuelle Meldebestätigung,
  • die gültige eVB-Nummer als Versicherungsbestätigung,
  • den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1),
  • den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2),
  • den Nachweis der bestandenen Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU),
  • das bisher verwendete Kennzeichen bei bereits zugelassenen Fahrzeugen.

Firmen, Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) benötigen zusätzlich diese Unterlagen:

  • einen Auszug aus dem Vereinsregister beziehungsweise Handelsregister oder Gesellschaftsvertrag, alternativ auch eine gültige Gewerbeanmeldung,
  • eine Bevollmächtigung für die Vertreterin oder den Vertreter.
  • Eine GbR benötigt darüber hinaus eine von allen Gesellschaftern unterschriebene Erklärung, auf welche Person das Fahrzeug zugelassen wird.

FAQ – häufige Fragen zum grünen Kennzeichen

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