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Kfz-Steuer 2025: Rechner & Regeln

Kfz-Steuer Rechner für Pkw - Anschauungsbild: Kostenvergleich Auto
Kfz-Steuer: Wichtig zu wissen
  • In Deutschland müssen Sie eine Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) bezahlen, sobald Sie mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen.
  • Mit unserem Kfz-Steuerrechner auf dieser Seite ermitteln Sie Ihre voraussichtliche Steuer mit wenigen Angaben.
  • Seit Juli 2009 zahlen Sie je angefangene 100 cm³ Hubraum zwei Euro Kfz-Steuer für Benziner und 9,50 Euro für Diesel.
  • Zusätzlich fallen zumeist Steuerbeträge für jedes ausgestoßene Gramm an Kohlenstoffdioxid pro Kilometer oberhalb eines von der Erstzulassung abhängigen Freibetrags an.
  • Für Pkw mit einer Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 und einem höheren CO₂-Ausstoß wird stufenweise ein Steuersatz zwischen zwei und vier Euro je Gramm CO₂ pro Kilometer fällig.

Die TARIFCHECK24 GmbH ist kein Versicherungs­makler/Versicherungs­vermittler. Für die Versicherungs­vermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, der Mr-Money Makler-Bund GmbH und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Tarifcheck.de. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.


Rechner: Wie hoch ist die Kfz-Steuer für mein Auto?

Mit dem kostenlosen Kfz-Steuer-Rechner auf Tarifcheck.de ermitteln Sie mit wenigen Klicks die Kfz-Steuer für alle beliebigen Autos, Motorräder, Leichtkrafträder, Nutzfahrzeuge, Wohnmobile, Oldtimer, Lastkraftwagen und mehr.

Berechnen Sie kostenlos Ihre Kfz-Steuer

Pkw

Elektro

Motorrad

Anhänger

Wohnmobil

Oldtimer

Wohnwagen

Leichtfahrzeug

Nutzfahrzeug

Lkw


Die Kfz-Steuer für dieses Fahrzeug beträgt: 0,00 €

Reine Elektrofahrzeuge sind bei erstmaliger Zulassung bis Ende 2025 für maximal zehn Jahre von der Steuer befreit. Die Befreiung ist begrenzt bis längstens 31.12.2030.

Bitte beachten Sie: Rechtlich ist die Steuerfestsetzung maßgebend. Diese erfolgt durch das für den Zulassungsbezirk zuständige Hauptzollamt.

Welche Unterlagen benötige ich, um meine Kfz-Steuer zu berechnen?

Um die Kfz-Steuer mithilfe des Rechners zu ermitteln, benötigen Sie Teil 1 der Zulassungsbescheinigung. Darin finden Sie alle erforderlichen Informationen, darunter etwa:

  • Erstzulassung: Die Informationen finden Sie in Teil 1 der Zulassungsbescheinigung unter den Punkten B oder 6 (bei neuen Bescheinigungen) oder alternativ unter Punkt 32 bei Fahrzeugscheinen, die bis zum 30.09.2005 ausgestellt wurden.
  • Hubraum in Kubikzentimetern: Angaben zum Hubraum Ihres Autos befinden sich in Teil 1 der neuen Zulassungsbescheinigung bei Punkt P1, im alten Fahrzeugschein unter Punkt 8.
  • CO₂-Emissionen: Wie viel Gramm Kohlendioxid Ihr Fahrzeug pro Kilometer ausstößt, steht unter V.7. der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I. Vor 2009 ausgestellte Fahrzeugscheine enthalten diesen Wert nicht.
  • Schadstoffklasse: Dabei handelt es sich um die letzten beiden Zahlen der Schlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter Punkt 14.1, beim alten Fahrzeugschein unter Punkt 1.

Kraftfahrzeugsteuer: Wer muss zahlen?

Für nahezu alle Kraftfahrzeuge mit einer Zulassung für den Straßenverkehr gilt in Deutschland eine Steuerpflicht. Diese gilt nicht nur für Pkw, sondern beispielsweise auch für Leichtfahrzeuge wie Quads, Nutzfahrzeuge, Motorräder oder Lkw.

Steuerpflichtig ist immer die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter. Dabei handelt es sich um die Person, die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II eingetragen ist. Die Kfz-Steuer muss nicht nur für dauerhaft angemeldete Fahrzeuge entrichtet werden. Sie ist auch zu zahlen, wenn Sie etwa ein rotes Kennzeichen für eine Überführung oder Probefahrt beantragen.

Wie oft muss ich die Kfz-Steuer bezahlen?

Die Zahlung erfolgt für die nächsten zwölf Monate nach der Anmeldung des Fahrzeugs per Einzugsermächtigung – Sie zahlen die Kfz-Steuer also einmal jährlich. Der Steuerbetrag wird dabei auf ganze Eurobeträge gerundet. Für den Einzug ist das jeweilige Hauptzollamt zuständig.

Was passiert bei verspäteter Zahlung der Kfz-Steuer?

Der Einzug der Steuer erfolgt automatisch – die Zulassung eines Kfz ist nur mit der Erteilung eines Lastschriftmandats für die zuständige Behörde möglich. Ist das Konto jedoch nicht gedeckt und der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin versäumt die Zahlungsfrist, wird für gewöhnlich eine Mahnung mit einer Zahlungsaufforderung gesendet.

Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 14 bis 30 Tagen, folgen eine zweite und anschließend nach in etwa demselben Zeitraum eine dritte Mahnung.

Reagiert die Person nicht, kann das Fahrzeug stillgelegt und auf Halterkosten abgeschleppt werden. Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter dürfen das Auto zudem nicht mehr im Straßenverkehr bewegen. Zudem ist es nicht gestattet, ein weiteres Fahrzeug zuzulassen oder anzumelden, bis die Steuerschuld beglichen ist.


Tabellen: Was kostet die Kfz-Steuer?

Die Höhe der Kfz-Steuer richtet sich nach verschiedenen Kriterien, die im Kraftfahrzeugsteuergesetz geregelt sind. Fahrzeuge mit einem geringen Schadstoff- und CO2-Ausstoß werden geringer besteuert. Zusätzlich fließen der Hubraum des Motors in Kubikzentimeter (cm³) sowie die Abgasnorm in die Berechnung mit ein. Letztere nimmt eine Einstufung des Fahrzeugs in eine Schadstoffklasse anhand des Ausstoßes von Kohlenstoffdioxid vor.

Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen schadstoffarmen und nicht schadstoffarmen Fahrzeugen. Schadstoffarme Kfz werden aktuell in die Klassen Euro 1 bis Euro 6 eingeteilt, wobei Euro 6e für die geringste Menge an Schadstoffausstoß steht. Ab dem 29. November 2027 soll die neue Norm Euro 7 für alle neu zugelassenen Pkw gelten.

Je nach Art des Antriebs – etwa Diesel, Benziner oder Elektro – gelten unterschiedliche Steuersätze. Durch Inkrafttreten des Klimaschutzprogramms 2030 wird seit 2021 zudem eine höhere Kfz-Steuer für Fahrzeuge mit einem hohen Verbrauch an Kraftstoff erhoben.

Berechnung für Erstzulassung ab 1. Januar 2021

Die Berechnung für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 basiert auf einem Sockelbetrag von zwei Euro je angefangene 100 cm³ Hubraum bei Benzinmotoren vor. Für Dieselfahrzeuge steigt der Sockelbetrag auf 9,50 Euro.

Bei einem CO2-Ausstoß über 95 Gramm pro Kilometer fallen zudem stufenweise ansteigende Steuersätze für den CO2-bemessenen Anteil an.

Stufe CO₂-Prüfwert in g/km Steuersatz in € je g/km
1 über 95 bis 115 2,00 Euro
2 über 115 bis 135 2,20 Euro
3 über 135 bis 155 2,50 Euro
4 über 155 bis 175 2,90 Euro
5 über 175 bis 195 3,40 Euro
6 über 195 4,00 €

Beispielrechnung

Kfz-Steuer-Berechnung für ein am 1. Februar 2021 erstmalig zugelassenes Dieselfahrzeug mit 1.530 cm³ Hubraum und einem CO2-Ausstoß von 165 Gramm pro Kilometer

Hubraumsteuer 16 x 9,50 152,00 Euro
CO2-Steuer 70 (165-95) x 2,90 € 203,00 Euro
Kfz-Steuer insgesamt 355,00 Euro

Erstzulassung zwischen 1. Juli 2009 und 31. Dezember 2020

Für Benziner und Diesel mit Erstzulassung zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2020 ist die Berechnung der Kfz-Steuer ähnlich: Sie setzt sich auch hier aus einem nach dem Hubraum des Fahrzeugs orientierten Grundbetrag in Höhe von zwei Euro und einem CO2-bemessenen Betrag zusammen. Der Festbetrag pro angefangenen 100 cm³ Hubraum fällt je nach Antriebsart unterschiedlich hoch aus:

Motorart Betrag je 100 cm³ Hubraum
Diesel 9,50 Euro
Benzin 2,00 Euro

Zu diesem Grundbetrag kommt ein CO2-Anteil hinzu, sobald der CO2-Ausstoß des Autos über dem Freibetrag liegt. Welche CO₂-Freigrenze für Ihr Fahrzeug gilt, hängt vom Erstzulassungsdatum ab:

Datum der Erstzulassung CO₂-Freibetrag
Bis zum 31.12.2011 120 g/km
Ab dem 01.01.2012 110 g/km
Ab dem 01.01.2014 95 g/km

Besitzerinnen und Besitzer von Benzinern und Diesel-Fahrzeugen, deren Emissionen den Sockelwert übersteigen, zahlen je Gramm CO2-Ausstoß über der Freigrenze eine steuerliche Abgabe:

Antriebsart Erstzulassung Steuersatz je Gramm CO₂ über dem Freibetrag
Diesel und Benziner 01.07.2009 bis 31.12.2020 2,00 Euro

Erstzulassung ab 5. November 2008 bis 30. Juni 2009

Für Pkw mit Erstzulassung vor dem 1. Juli 2009 richtet sich die Kfz-Steuer für gewöhnlich nach der Antriebsart sowie dem Schadstoffausstoß je angefangene 100 cm³ Hubraum. Dabei bezieht sich die Schadstoffklasse auf die Emissionen von Kohlenstoffdioxid. Rechenbeispiel:

Schadstoffklasse / Euro-Norm Benziner * Diesel *
Euro-3 und besser 6,75 Euro 15,44 Euro
Euro-2 7,36 Euro 16,05 Euro
Euro-1 15,13 Euro 27,35 Euro
Euro-0 (ehemals ohne Ozonfahrverbot) 21,07 Euro 33,29 Euro
Euro 0 (Übrige) 25,36 Euro 37,58 Euro

* Beträge gelten je 100 cm³ Hubraum

Diese Art der Berechnung muss jedoch nicht immer zur Anwendung kommen. Wurde Ihr Pkw zwischen dem 5. November und dem 30. Juni 2009 erstmals zugelassen, gilt für Sie die günstigere der beiden folgenden Varianten:

  • Steuerberechnung anhand des Hubraums und der Schadstoffklasse wie im Rechenbeispiel
  • Besteuerung auf Basis des CO₂-Ausstoßes wie für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020

Autos, die vor dem 5. November 2008 zugelassen wurden und nicht als Oldtimer gelten, werden anhand des Hubraums des Motors und der Schadstoffklasse besteuert.


Elektroautos: Voraussetzungen für die Befreiung von der Kfz-Steuer

Abhängig vom Datum der Erstzulassung gilt für E-Fahrzeuge derzeit eine Befreiung von der Steuerpflicht:

  • Erstzulassung bis zum 17. Mai 2011: Das Elektroauto war ab dem Tag der erstmaligen Zulassung fünf Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit.
  • Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025: Das E-Auto ist für eine Dauer von zehn Jahren – aber maximal bis Ende 2030 – von der Kfz-Steuer befreit. Dasselbe gilt für Fahrzeuge, die in diesem Zeitraum auf einen Elektroantrieb umgerüstet wurden.

Das gilt nach dem zehnten Jahr oder ab dem 1. Januar 2031: Nach Ablauf der steuerfreien Zeit fallen für das Elektrofahrzeug Kfz-Steuern an – allerdings nur 50 Prozent der für herkömmliche Kraftfahrzeuge zu zahlenden Kfz-Steuer. Die Steuer für ein Elektroauto berechnet sich ausschließlich am zulässigen Gesamtgewicht (zGG) des Fahrzeugs. Je angefangene 200 Kilogramm der Gesamtmasse wird in drei Stufen ein jährlicher Festbetrag fällig:

Zulässiges Gesamtgewicht Steuersatz pro 200 Kilogramm
bis 2.000 Kilogramm 5,63 Euro
2.001 bis 3.000 Kilogramm 6,01 Euro
ab 3.000 Kilogramm 6,39 Euro

Die Steuerbefreiung und anschließende Steuerermäßigung gelten nur für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb. Hybridfahrzeuge sowie Autos mit alternativen Antrieben sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Diese werden steuerlich genauso behandelt wie Otto- oder Diesel-Pkw.

Benötige ich einen Antrag für die Steuerbefreiung von E-Autos?

Nein, die Steuerbefreiung oder -vergünstigung von Elektrofahrzeugen und emissionsreduzierten Personenkraftfahrzeugen erfolgt automatisch. Dies gilt auch für ausländische Pkw.


Welche Kraftfahrzeugsteuer für andere Fahrzeuge?

Die Steuerpflicht gilt nicht nur für Pkw. Wird jedoch ein anderes Fahrzeug besteuert, gelten mitunter andere Regelungen. Im Folgenden finden Sie die Steuersätze für die verschiedenen Fahrzeugtypen:

  • Anhänger: Anhänger werden nach Gewicht besteuert. Je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht zahlen Sie 7,46 Euro (bis maximal 373,24 Euro gesamt).
  • Wohnmobile: Auch die Kfz-Steuer für Wohnmobile bemisst sich am Gewicht und zusätzlich an der Schadstoffklasse. So erfolgt die Besteuerung je nach Klasse mit zehn bis 40 Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtmasse.
  • Motorräder: Je angefangene 25 cm³ Hubraum beträgt die Kfz-Steuer 1,84 Euro jährlich.
  • Leichtkrafträder: Verfügt das Rad über eine maximale Leistung von 11 kW, ist es zulassungs- und steuerfrei. Bei Leichtkrafträdern mit einen benzinbetriebenen Motor darf der Hubraum dazu höchstens 125 cm³ betragen. Andernfalls erfolgt die Besteuerung wie für ein Motorrad.
  • Leichtfahrzeuge: Fahrzeuge wie Trikes, Quads oder Buggys werden ähnlich wie Pkw versteuert. Die Steuerhöhe ist abhängig von Antriebsart, Schadstoffausstoß und Hubraum. Pro angefangene 100 cm³ Hubraum zahlen Sie für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor 33,29 Euro bis 37,58 Euro. Bei Fremdzündungsmotoren beläuft sich die Summe auf 21,07 Euro bis 25,36 Euro.
  • Oldtimer und rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Nutzung: Derartige Fahrzeuge werden pauschal besteuert. Für alte Motorräder beträgt die jährliche Kfz-Steuer 46,02 Euro, für alle anderen Fahrzeuge und Anhänger 191,73 Euro.

Diese Kfz-Steuer fällt für einen Diesel an

Da Dieselfahrzeuge mehr Schadstoffe ausstoßen als Benziner, fallen für Pkw mit Dieselmotoren höhere Kfz-Steuern an. Liegt das Erstzulassungsdatum vor dem 1. Juli 2009, richtet sich die Kfz-Steuer nach der Schadstoffklasse Ihres Dieselfahrzeugs. Dabei gilt: Je niedriger die Abgasstufe, desto höher der Schadstoffausstoß und umso höher der Steuersatz je angefangene 100 cm³ Hubraum.

Wurde Ihr Diesel ab dem 1. Juli 2009 erstmalig zugelassen, zahlen Sie je angefangene 100 cm³ Hubraum 9,50 Euro Kfz-Steuer. Hinzu kommt ein Zusatzbetrag von zwei Euro je Gramm CO2-Ausstoß über dem Freibetrag. Dieser Freibetrag liegt seit dem 1. Januar 2014 bei 95 Gramm pro Kilometer. Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 gilt ein neuer Steuersatz für den CO2-bemessenen Anteil der Kfz-Steuer.

Kfz-Steuer-Rechner auch für Anhänger und Wohnmobile

Mit dem kostenlosen Kfz-Steuer-Rechner ermitteln Sie nicht nur den Steuersatz für Ihren Pkw, sondern auch für Anhänger, Wohnmobile, Motorräder und weitere Fahrzeuge.

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Die Kfz-Steuer für dieses Fahrzeug beträgt: 0,00 €

Reine Elektrofahrzeuge sind bei erstmaliger Zulassung bis Ende 2025 für maximal zehn Jahre von der Steuer befreit. Die Befreiung ist begrenzt bis längstens 31.12.2030.

Bitte beachten Sie: Rechtlich ist die Steuerfestsetzung maßgebend. Diese erfolgt durch das für den Zulassungsbezirk zuständige Hauptzollamt.


Kfz-Steuer absetzen

Ob die Kfz-Steuer abgesetzt werden kann oder nicht, hängt von der Nutzung des Fahrzeugs ab. Wird es lediglich für private Zwecke genutzt und trägt es nicht in einem bedeutenden Maße zur Erwirtschaftung des Einkommens bei, ist die Kfz-Steuer nicht absetzbar.

Privatpersonen, die ihr Fahrzeug für den Arbeitsweg nutzen, entlastet der Staat mit der Pendlerpauschale (Stand September 2025):

  • Sie beträgt 30 Cent pro Kilometer.
  • Ab dem 21. Kilometer steigt die Pauschale auf 38 Cent.
  • Zum 1.1.2026 ist eine Anhebung auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer vorgesehen (Regierungsentwurf beschlossen; Bundestag/Bundesrat noch erforderlich)
  • Die Pauschale mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage; die Kfz-Steuer selbst beeinflusst sie nicht.

Kfz-Steuer absetzen: Möglichkeiten für Selbstständige

Selbstständige und Unternehmer oder Unternehmerinnen können die Kfz-Steuer in vollem Umfang von Dienstfahrzeugen als Betriebsausgabe in der Steuererklärung absetzen, wenn das Fahrzeug allein für Dienstfahrten genutzt wird. Zum Beleg wird für gewöhnlich ein Fahrtenbuch benötigt, da das Finanzamt auch bei Dienstfahrzeugen eine private Nutzung unterstellen kann.

Bei Fahrzeugen, die auch zu privaten Zwecken genutzt werden, entscheidet der jeweilige Anteil an dienstlichen und privaten Fahrten darüber, ob eine Absetzung der Kfz-Steuer möglich ist. Damit der Dienstwagen nicht wie ein Privatauto besteuert wird, muss der Anteil der gewerblichen Nutzung über 50 Prozent betragen.

Alternativ zum Fahrtenbuch kann auch eine Ein-Prozent-Regelung zur Besteuerung von dienstlich genutzten Fahrzeugen vereinbart werden. Dabei wird monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Dienstwagens mit Verbrennungsmotor als Pauschale für die Privatnutzung veranschlagt. Das bedeutet, dass monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises zum zu versteuernden Gewinn des Unternehmens hinzugerechnet wird.

Ist das Dienstfahrzeug ein Elektroauto, wird im Kontrast dazu ein Steuervorteil gewährt. Beträgt der Bruttolistenpreis für ein ab dem 1. Juli 2025 als Dienstwagen zugelassenes E-Auto maximal 100.000 Euro, werden 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises zur Versteuerung berücksichtigt.

Bei Elektroautos mit einem höheren Bruttolistenpreis und Plug-in-Hybriden generell sind es 0,5 Prozent. Letztere müssen dazu allerdings Bedingungen an eine rein elektrische Reichweite und einen niedrigen CO2-Ausstoß erfüllen. So dürfen zwischen dem 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2025 angeschaffte Hybridautos maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen und müssen eine Strecke von mindestens 60 Kilometer rein elektrisch zurücklegen können. Andernfalls entfällt der Steuervorteil. Danach zugelassene Fahrzeuge müssen mindestens 80 Kilometer ohne Zuschaltung des Verbrenners erreichen.


Wo erhalte ich Auskünfte zur Kraftfahrzeugsteuer?

Allgemeine Fragen zur Kfz-Steuer oder spezielle Fragen zum Kfz-Steuerbescheid, zu Vergünstigungen und Befreiungen, sowie zu anderen Themen rund um die Zahlung und Fälligkeit beantwortet Ihnen die „Auskunft Kraftfahrzeugsteuer“ des Informations- und Wissensmanagements Zoll:

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr
Telefon: 0351 44834 550
E-Mail: [email protected]

Weitere Ansprechpartner für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer finden Sie in den Dienststellen Ihres Bundeslandes und Kreises. Hier finden Sie eine Übersicht der Dienststellen nach Postleitzahlen.


FAQ – häufige Fragen zur Kfz-Steuer

Die TARIFCHECK24 GmbH ist kein Versicherungs­makler/Versicherungs­vermittler. Für die Versicherungs­vermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, der Mr-Money Makler-Bund GmbH und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Tarifcheck.de. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.

Versicherungsexpertin Kristina Vogt

Unsere Versicherungsexpertin Kristina ist seit 2015 Teil des Tarifcheck.de-Teams. Als Redaktionsleitung unterzieht sie alle Texte einer strengen Qualitätskontrolle und ist Meisterin der Recherche. Mehr über unser Team.

Kristina Vogt
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