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Strompreiserhöhung: Fristgerecht wechseln und sparen

Symbolfoto hohe Nebenkosten für Mieter - Frau sitzt zu Hause am Schreibtisch ist verzweifelt über die Aufstellung der hohen monatlichen Abschläge für Energie
Strompreiserhöhung 2026: Wichtig zu wissen
  • Bei einer Strompreiserhöhung können Sie häufig in einen günstigeren Tarif wechseln.
  • Grundversorgungstarife können Sie grundsätzlich jederzeit innerhalb von zwei Wochen kündigen, um einen Anbieterwechsel durchzuführen.
  • Bei Sonderverträgen vom Grundversorger oder Tarifen alternativer Stromanbieter haben Sie bei einer Preisanpassung für gewöhnlich ein Sonderkündigungsrecht, das eine vorzeitige Kündigung des Vertrags zum Zeitpunkt der Erhöhung ermöglicht.
  • Im April 2026 waren Stromtarife ab rund 24 Cent pro Kilowattstunde erhältlich (Quelle: Vergleichsrechner auf Tarifcheck.de, Stand: 23. April 2026).
  • Mit einem Anbieterwechsel können Sie jährlich bis zu 850 Euro sparen.

Strompreiserhöhung erhalten: Was kann ich tun?

Preisänderungen können jederzeit angekündigt werden. Lesen Sie daher jede Nachricht Ihres Stromanbieters aufmerksam – auch dann, wenn sie auf den ersten Blick harmlos wirkt. Das gilt sogar, wenn Sie erst kürzlich den Anbieter gewechselt haben: Auch unmittelbar nach dem Vertragsabschluss können die Preise steigen.

Laut der Verbraucherzentrale erfolgen Strompreiserhöhungen häufig in Höhe von bis zu 30 Prozent. Im Zuge der Energiepreiskrise von 2022 waren teils noch größere Preiserhöhungen möglich (Quelle: verbraucherzentrale.de, Stand: November 2025). Die Verbraucherzentrale empfiehlt folgende Schritte, wenn Sie auf eine Preiserhöhung aufmerksam werden:

1. Prüfen, ob der Stromanbieter den Preis erhöhen darf

Der Strompreis setzt sich aus mehreren Einzelbestandteilen zusammen. Steigen einzelne Kostenfaktoren, kann der Anbieter mit einer Preiserhöhung reagieren. Neben dem Einkaufspreis an den Energiemärkten und der Marge des Lieferanten fließen auch Vertriebs- und Belieferungskosten sowie zahlreiche staatlich regulierte Preisbestandteile in den Endpreis ein.

Grundversorger dürfen den Strompreis grundsätzlich dann erhöhen, wenn bestimmte Kostenbestandteile teurer werden, sofern der Versorger auf diese keinen Einfluss hat. Dies gilt etwa für folgende Kosten:

  • Netzentgelte für die Nutzung des Stromnetzes
  • Konzessionsabgabe
  • Mehrwertsteuer und Stromsteuer
  • verschiedene Umlagen und Abgaben

Bei Sonderverträgen ist eine Preisanpassung dagegen nur zulässig, wenn ein Preisänderungsrecht wirksam in den AGB vereinbart wurde und damit vertraglich vorbehalten ist.

2. Ankündigung der Preiserhöhung kontrollieren

In der Grundversorgung müssen Kundinnen und Kunden gemäß § 5 Abs. 2 der StromGVV (Stromgrundversorgungsverordnung) spätestens sechs Wochen vor der geplanten Änderung schriftlich per Brief informiert werden. Preisänderungen müssen zudem öffentlich bekannt gemacht werden, üblicherweise online, über Tageszeitungen oder lokale Amtsblätter.

In der Sonderversorgung und bei Verträgen alternativer Anbieter wiederum müssen Verbraucherinnen und Verbraucher laut § 41 Abs. 5 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) mit einer Ankündigungsfrist von mindestens einem Monat vor Inkrafttreten über die Preisanpassung benachrichtigt werden. Dazu genügt auch eine E-Mail, wenn dies so im Vertrag vereinbart wurde.

3. Energielieferanten vergleichen und wechseln

Bei einer Strompreiserhöhung kann sich ein Strompreisvergleich lohnen, um durch einen Tarifwechsel bis zu 850 Euro im Jahr zu sparen. Meist können Sie bei einer Preisänderung Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen, um den Vertrag vorzeitig zu beenden. Kündigen können Sie bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam wird.


Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhung

Wenn Ihr Stromanbieter die Vertragsbedingungen einseitig ändert, können Sie Ihren Vertrag laut § 41 Abs. 5 EnWG in vielen Fällen mit einer Sonderkündigung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit außerordentlich beenden. Bei einer Strompreiserhöhung können Sie den Stromvertrag für gewöhnlich bis zum Inkrafttreten der neuen Preise kündigen und zu einem günstigeren Anbieter wechseln.

Nicht nur bei einer Strompreiserhöhung, sondern auch bei einer Strompreissenkung ist eine Sonderkündigung möglich. Eine Ausnahme besteht jedoch für Preiserhöhungen oder Preissenkungen, die ausschließlich durch eine Änderung der Mehrwertsteuer hervorgerufen werden. Diese lösen laut § 41 Abs. 6 EnWG in der Regel kein Sonderkündigungsrecht aus. Dies gilt auch für Preissenkungen durch sinkende Umlagen und Abgaben, nicht aber für Erhöhungen durch steigende Umlagen.

So nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht

  1. Verlassen Sie sich nicht auf den Kündigungsservice des neuen Anbieters und kündigen Sie selbst fristgerecht in Textform, je nach Anbieter etwa per Brief, E-Mail oder Fax.
  2. Geben Sie im Kündigungsschreiben ausdrücklich an, dass Sie aufgrund der Preisänderung außerordentlich kündigen: Ich mache von meinem Sonderkündigungsrecht aufgrund einer Preisänderung Gebrauch.
  3. Geben Sie alle wichtigen Daten an (Name, Adresse, Zählernummer, Vertrags- oder Kundennummer und gegebenenfalls MaLo-ID – die elfstellige Marktlokations-ID wird zur Identifizierung Ihres individuellen Stromanschlusses genutzt) und unterschreiben Sie das Dokument.
  4. Bitten Sie im Schreiben zudem um eine Kündigungsbestätigung und versenden Sie das Schreiben idealerweise per Einschreiben.

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Wann habe ich nach einer Preiserhöhung kein Sonderkündigungsrecht?

Ein Sonderkündigungsrecht besteht zumeist nicht, wenn …

  • ein Bonus (etwa Neukunden- oder Sofortbonus) ausgezahlt wurde und Sie anschließend mehr für Ihren Strom zahlen,
  • der Anbieter gesunkene Umlagen, Abgaben oder eine Anpassung der Mehrwertsteuer an Sie weitergibt,
  • Sie einen dynamischen Tarif haben, bei dem Preisänderungen vertraglich an Börsenpreis, Netzentgelte, Steuern und Umlagen gekoppelt sind.

Strompreiserhöhungen mit einer Preisgarantie vermeiden

Um sich vor künftigen Strompreiserhöhungen zu schützen, können Sie einen Tarif mit Preisgarantie wählen. Dabei handelt es sich um eine Preisbindungsklausel, die Ihnen den vertraglich vereinbarten Strompreis für eine festgelegte Dauer garantiert.

Nicht jede Preisgarantie gilt automatisch für alle Preisbestandteile oder für die komplette Vertragslaufzeit. Die Laufzeit beträgt häufig zwölf Monate, sollte aber idealerweise die gesamte Mindestvertragslaufzeit abdecken.

Welche Preisgarantien gibt es?

Die Stromlieferanten bieten für gewöhnlich diese Garantiemodelle an:

  • Preisfixierung: Diese eingeschränkte Preisgarantie schützt vor Preiserhöhungen aufgrund von gestiegenen Kosten für die Strombeschaffung, den Vertrieb und Netzentgelte sowie vor Erhöhungen des Grundpreises.
  • Nettopreisgarantie: Die Nettopreisgarantie deckt alle Kostenbestandteile der Preisfixierung ab und umfasst zusätzlich Abgaben und Umlagen.
  • Volle Preisgarantie: Diese umfangreiche Preisgarantie deckt zusätzlich auch die Stromsteuer und Mehrwertsteuer ab.

Tarife mit einer Preisgarantie sind mitunter teurer als Verträge ohne eine entsprechende Preisbindungsklausel. Dennoch kann sie sich langfristig auszahlen, da je nach Tarif ohne Garantie jederzeit eine Strompreiserhöhung möglich ist.


Wann ist eine Strompreiserhöhung unwirksam?

Der Verbraucherschutz sorgt dafür, dass Stromkundinnen und Stromkunden unrechtmäßigen Preiserhöhungen nicht schutzlos ausgeliefert sind. So ist nicht jede Erhöhung automatisch wirksam, denn die Anbieter dürfen den Strompreis nicht beliebig anheben. Zudem müssen sich die Lieferanten an formale Richtlinien halten.

Unter anderem entscheiden diese Kriterien über die Wirksamkeit der Strompreiserhöhung:

  • Schriftliche Ankündigung: Der Anbieter muss die Preisänderung mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten ankündigen. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen. Eine E‑Mail reicht dazu nur dann, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben, auch elektronisch informiert zu werden. Nur im Online-Kundenportal hinterlegte Informationen sind wie erwähnt nicht ausreichend.
  • Das Schreiben darf Werbung nicht ähneln: Die Mitteilung muss so gestaltet sein, dass sie eindeutig als offizielle Information erkennbar ist. Besteht das Risiko einer Verwechslung mit einem Werbemittel, etwa weil das Schreiben farbenfroh und mit vielen Grafiken gestaltet wurde, kann die Mitteilung unwirksam sein.
  • Gegenüberstellung der alten und neuen Preise: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen erkennen können, wie genau sich der Strompreis ändert. Dazu gehört, dass der Anbieter bisherige und neue Preise transparent nebeneinander aufführt.
  • Keine versteckte Preiserhöhung: Eine Preisänderung muss klar hervorgehoben und verständlich erklärt sein. Wird sie nur beiläufig erwähnt – etwa in einem Schreiben zu einem anderen Thema – wurde die Erhöhung möglicherweise nicht ordnungsgemäß angekündigt.
  • Begründung der Strompreiserhöhung: Aus dem Schreiben muss eindeutig hervorgehen, warum sich der Preis ändert. Bleibt die Begründung zu vage oder nicht nachvollziehbar, kann die Erhöhung unwirksam sein.

Bitte beachten Sie, dass die Wirksamkeit der Preiserhöhung vom Einzelfall abhängt und nur von einem Rechtsbeistand zuverlässig beurteilt werden kann.

Widerspruch bei nicht erfolgter Mitteilung

Haben Sie keine Mitteilung über die Strompreiserhöhung erhalten, können Sie möglicherweise Widerspruch einlegen. Wichtig ist dabei, die Zahlungen an den Stromanbieter nicht einzustellen.

Teilen Sie Ihrem Anbieter stattdessen schriftlich mit, dass Sie der Preiserhöhung widersprechen und nur unter Vorbehalt weiterzahlen. Treten Sie aktiv mit dem Versorger in Kontakt und suchen Sie das Gespräch. Sollte sich später herausstellen, dass die Erhöhung unzulässig war, können Sie zu viel gezahlte Beträge in der Regel zurückfordern. Die Verbraucherzentrale stellt dazu geeignete Formulare bereit.


Wie hoch ist der durchschnittliche Strompreis 2026?

Laut dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) ist der durchschnittliche Strompreis nach den Preiserhöhungen der Energiekrisenjahre – mit einem Höchstwert von 46,99 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2023 – wieder gesunken. Im April 2026 betrug er rund 37 Cent pro Kilowattstunde (Quelle: bdew.de, Stand: April 2026). Der Durchschnittspreis setzt sich dabei aus den folgenden Kostenbestandteilen zusammen:

Preisbestandteil 2023 2024 2025 2026
Beschaffung und Vertriebskosten 25,10 ct/kWh 17,10 ct/kWh 15,70 ct/kWh 15,20 ct/kWh
Netz- und Messstellenentgelte 9,30 ct/kWh 11,40 ct/kWh 10,90 ct/kWh 9,30 ct/kWh
Mehrwertsteuer 7,51 ct/kWh 6,42 ct/kWh 6,27 ct/kWh 5,91 ct/kWh
Offshore-Netzumlage 0,59 ct/kWh 0,66 ct/kWh 0,82 ct/kWh 0,94 ct/kWh
Stromsteuer 2,05 ct/kWh 2,05 ct/kWh 2,05 ct/kWh 2,05 ct/kWh
Konzessionsabgabe 1,66 ct/kWh 1,67 ct/kWh 1,67 ct/kWh 1,67 ct/kWh
Aufschlag für besondere Netznutzung (§ 19 StromNEV-Umlage) 0,42 ct/kWh 0,64 ct/kWh 1,56 ct/kWh 1,56 ct/kWh
KWKG-Umlage 0,36 ct/kWh 0,27 ct/kWh 0,28 ct/kWh 0,45 ct/kWh
EEG-Umlage - - - -
Umlage für Abschaltbare Lasten - - - -
Durchschnittlicher Strompreis 46,99 ct/kWh 40,21 ct/kWh 39,25 ct/kWh 37,08 ct/kWh

Quelle: bdew.de
Weitere Infos: Die Tabelle beziffert die Durchschnittspreise der Jahre 2023 bis 2025. Für das Jahr 2026 wurde der durchschnittliche Strompreis des Monats April abgebildet.


FAQ – häufige Fragen zur Strompreiserhöhung

Energieexperte Raffael Comitz

Raffael ist seit 2022 Teil des Tarifcheck.de-Teams. Er bereichert unsere Redaktion mit seinem großen Wissensschatz zu den Themen Strom, Gas, Energiesparen sowie nachhaltigem Ressourcenverbrauch. Mehr über unser Team.

Raffael Comitz

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