Strompreiserhöhung: Fristgerecht wechseln und sparen
Strompreiserhöhung erhalten: Was kann ich tun?
Preisänderungen können jederzeit angekündigt werden. Lesen Sie daher jede Nachricht Ihres Stromanbieters aufmerksam – auch dann, wenn sie auf den ersten Blick harmlos wirkt. Das gilt sogar, wenn Sie erst kürzlich den Anbieter gewechselt haben: Auch unmittelbar nach dem Vertragsabschluss können die Preise steigen.
Laut der Verbraucherzentrale erfolgen Strompreiserhöhungen häufig in Höhe von bis zu 30 Prozent. Im Zuge der Energiepreiskrise von 2022 waren teils noch größere Preiserhöhungen möglich (Quelle: verbraucherzentrale.de, Stand: November 2025). Die Verbraucherzentrale empfiehlt folgende Schritte, wenn Sie auf eine Preiserhöhung aufmerksam werden:
1. Prüfen, ob der Stromanbieter den Preis erhöhen darf
Der Strompreis setzt sich aus mehreren Einzelbestandteilen zusammen. Steigen einzelne Kostenfaktoren, kann der Anbieter mit einer Preiserhöhung reagieren. Neben dem Einkaufspreis an den Energiemärkten und der Marge des Lieferanten fließen auch Vertriebs- und Belieferungskosten sowie zahlreiche staatlich regulierte Preisbestandteile in den Endpreis ein.
Grundversorger dürfen den Strompreis grundsätzlich dann erhöhen, wenn bestimmte Kostenbestandteile teurer werden, sofern der Versorger auf diese keinen Einfluss hat. Dies gilt etwa für folgende Kosten:
Bei Sonderverträgen ist eine Preisanpassung dagegen nur zulässig, wenn ein Preisänderungsrecht wirksam in den AGB vereinbart wurde und damit vertraglich vorbehalten ist.
Strompreisänderungen betreffen häufig den Arbeitspreis
Strompreisbestandteile, auf die der Energielieferant keinen Einfluss hat, fließen in den Arbeitspreis mit ein. Dieser beziffert, wie viel Sie für den tatsächlich verbrauchten Strom zahlen und wird in Cent pro Kilowattstunde ausgewiesen. Darin enthalten sind etwa Steuern, Messstellen- und Netznutzungsentgelte, Abgaben und Umlagen sowie Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb.
Darüber hinaus wird ein Grundpreis berechnet, der eine Art Zähler- oder Grundgebühr darstellt und als feste Pauschale für die Bereitstellung und Abrechnung der Stromversorgung erhoben wird. Er fällt unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch an und wird vom Stromanbieter selbst bestimmt.
2. Ankündigung der Preiserhöhung kontrollieren
In der Grundversorgung müssen Kundinnen und Kunden gemäß § 5 Abs. 2 der StromGVV (Stromgrundversorgungsverordnung) spätestens sechs Wochen vor der geplanten Änderung schriftlich per Brief informiert werden. Preisänderungen müssen zudem öffentlich bekannt gemacht werden, üblicherweise online, über Tageszeitungen oder lokale Amtsblätter.
In der Sonderversorgung und bei Verträgen alternativer Anbieter wiederum müssen Verbraucherinnen und Verbraucher laut § 41 Abs. 5 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) mit einer Ankündigungsfrist von mindestens einem Monat vor Inkrafttreten über die Preisanpassung benachrichtigt werden. Dazu genügt auch eine E-Mail, wenn dies so im Vertrag vereinbart wurde.
3. Energielieferanten vergleichen und wechseln
Bei einer Strompreiserhöhung kann sich ein Strompreisvergleich lohnen, um durch einen Tarifwechsel bis zu 850 Euro im Jahr zu sparen. Meist können Sie bei einer Preisänderung Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen, um den Vertrag vorzeitig zu beenden. Kündigen können Sie bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam wird.
Eine Nachricht im Kundenportal ist keine zulässige Preisänderungsmitteilung
Die Stromanbieter müssen Sie rechtskonform über Strompreisanpassungen informieren. Eine Preisänderungsmitteilung ausschließlich im Kundenportal zu hinterlegen, reicht dazu laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2023, Az. VI-5 U 4/22 Kart). Das Preiserhöhungsschreiben gilt dann als nicht zugestellt. Dieses Urteil wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) am 21. Oktober 2025 bestätigt (Az. EnZR 97/23).
Zulässig kann eine Portal-Hinterlegung allenfalls sein, wenn Sie zusätzlich ausdrücklich (etwa per E-Mail) auf die konkrete Preiserhöhung hingewiesen werden. Ein allgemeiner Hinweis wie wichtige Mitteilung im Kundenpostfach
genügt dazu jedoch nicht. Auch der Verweis auf im Kundenportal hinterlegte Preisinformationen
wurde vom OLG Düsseldorf als nicht genügend und damit unzulässig bewertet.
Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhung
Wenn Ihr Stromanbieter die Vertragsbedingungen einseitig ändert, können Sie Ihren Vertrag laut § 41 Abs. 5 EnWG in vielen Fällen mit einer Sonderkündigung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit außerordentlich beenden. Bei einer Strompreiserhöhung können Sie den Stromvertrag für gewöhnlich bis zum Inkrafttreten der neuen Preise kündigen und zu einem günstigeren Anbieter wechseln.
Nicht nur bei einer Strompreiserhöhung, sondern auch bei einer Strompreissenkung ist eine Sonderkündigung möglich. Eine Ausnahme besteht jedoch für Preiserhöhungen oder Preissenkungen, die ausschließlich durch eine Änderung der Mehrwertsteuer hervorgerufen werden. Diese lösen laut § 41 Abs. 6 EnWG in der Regel kein Sonderkündigungsrecht aus. Dies gilt auch für Preissenkungen durch sinkende Umlagen und Abgaben, nicht aber für Erhöhungen durch steigende Umlagen.
So nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht
- Verlassen Sie sich nicht auf den Kündigungsservice des neuen Anbieters und kündigen Sie selbst fristgerecht in Textform, je nach Anbieter etwa per Brief, E-Mail oder Fax.
- Geben Sie im Kündigungsschreiben ausdrücklich an, dass Sie aufgrund der Preisänderung außerordentlich kündigen:
Ich mache von meinem Sonderkündigungsrecht aufgrund einer Preisänderung Gebrauch.
- Geben Sie alle wichtigen Daten an (Name, Adresse, Zählernummer, Vertrags- oder Kundennummer und gegebenenfalls MaLo-ID – die elfstellige Marktlokations-ID wird zur Identifizierung Ihres individuellen Stromanschlusses genutzt) und unterschreiben Sie das Dokument.
- Bitten Sie im Schreiben zudem um eine Kündigungsbestätigung und versenden Sie das Schreiben idealerweise per Einschreiben.
Mit unserer kostenlosen Mustervorlage erstellen Sie Ihre Sonderkündigung in wenigen Minuten:
Wann habe ich nach einer Preiserhöhung kein Sonderkündigungsrecht?
Ein Sonderkündigungsrecht besteht zumeist nicht, wenn …
Zweiwöchige Kündigungsfrist in der Grundversorgung
Beziehen Sie Strom aus der Grundversorgung, ist eine Sonderkündigung auch bei einer Preiserhöhung nicht erforderlich, denn Grundversorgungstarife sind grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen kündbar.
Zudem ist die Grundversorgung laut Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt häufig teurer als die Tarife alternativer Anbieter. So betrug der Strompreis in der Grundversorgung im April 2025 durchschnittlich 44,93 Cent pro Kilowattstunde. Tarife anderer Lieferanten hingegen waren im Schnitt mit 38,20 Cent pro Kilowattstunde deutlich günstiger (Quelle: Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt).
Ein Vergleich der Stromtarife kann sich deshalb auch ohne Strompreiserhöhung lohnen. Im April 2026 zeigte der kostenlose und unverbindliche Stromkostenvergleich auf Tarifcheck.de je nach Wohnort Stromtarife ab rund 24 Cent pro Kilowattstunde an (Quelle: Vergleichsrechner auf Tarifcheck.de, Stand: 23. April 2026).
Strompreiserhöhungen mit einer Preisgarantie vermeiden
Um sich vor künftigen Strompreiserhöhungen zu schützen, können Sie einen Tarif mit Preisgarantie wählen. Dabei handelt es sich um eine Preisbindungsklausel, die Ihnen den vertraglich vereinbarten Strompreis für eine festgelegte Dauer garantiert.
Nicht jede Preisgarantie gilt automatisch für alle Preisbestandteile oder für die komplette Vertragslaufzeit. Die Laufzeit beträgt häufig zwölf Monate, sollte aber idealerweise die gesamte Mindestvertragslaufzeit abdecken.
Welche Preisgarantien gibt es?
Die Stromlieferanten bieten für gewöhnlich diese Garantiemodelle an:
Tarife mit einer Preisgarantie sind mitunter teurer als Verträge ohne eine entsprechende Preisbindungsklausel. Dennoch kann sie sich langfristig auszahlen, da je nach Tarif ohne Garantie jederzeit eine Strompreiserhöhung möglich ist.
Wann ist eine Strompreiserhöhung unwirksam?
Der Verbraucherschutz sorgt dafür, dass Stromkundinnen und Stromkunden unrechtmäßigen Preiserhöhungen nicht schutzlos ausgeliefert sind. So ist nicht jede Erhöhung automatisch wirksam, denn die Anbieter dürfen den Strompreis nicht beliebig anheben. Zudem müssen sich die Lieferanten an formale Richtlinien halten.
Unter anderem entscheiden diese Kriterien über die Wirksamkeit der Strompreiserhöhung:
Bitte beachten Sie, dass die Wirksamkeit der Preiserhöhung vom Einzelfall abhängt und nur von einem Rechtsbeistand zuverlässig beurteilt werden kann.
Widerspruch bei nicht erfolgter Mitteilung
Haben Sie keine Mitteilung über die Strompreiserhöhung erhalten, können Sie möglicherweise Widerspruch einlegen. Wichtig ist dabei, die Zahlungen an den Stromanbieter nicht einzustellen.
Teilen Sie Ihrem Anbieter stattdessen schriftlich mit, dass Sie der Preiserhöhung widersprechen und nur unter Vorbehalt weiterzahlen. Treten Sie aktiv mit dem Versorger in Kontakt und suchen Sie das Gespräch. Sollte sich später herausstellen, dass die Erhöhung unzulässig war, können Sie zu viel gezahlte Beträge in der Regel zurückfordern. Die Verbraucherzentrale stellt dazu geeignete Formulare bereit.
Wie hoch ist der durchschnittliche Strompreis 2026?
Laut dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) ist der durchschnittliche Strompreis nach den Preiserhöhungen der Energiekrisenjahre – mit einem Höchstwert von 46,99 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2023 – wieder gesunken. Im April 2026 betrug er rund 37 Cent pro Kilowattstunde (Quelle: bdew.de, Stand: April 2026). Der Durchschnittspreis setzt sich dabei aus den folgenden Kostenbestandteilen zusammen:
| Preisbestandteil | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
| Beschaffung und Vertriebskosten | 25,10 ct/kWh | 17,10 ct/kWh | 15,70 ct/kWh | 15,20 ct/kWh |
| Netz- und Messstellenentgelte | 9,30 ct/kWh | 11,40 ct/kWh | 10,90 ct/kWh | 9,30 ct/kWh |
| Mehrwertsteuer | 7,51 ct/kWh | 6,42 ct/kWh | 6,27 ct/kWh | 5,91 ct/kWh |
| Offshore-Netzumlage | 0,59 ct/kWh | 0,66 ct/kWh | 0,82 ct/kWh | 0,94 ct/kWh |
| Stromsteuer | 2,05 ct/kWh | 2,05 ct/kWh | 2,05 ct/kWh | 2,05 ct/kWh |
| Konzessionsabgabe | 1,66 ct/kWh | 1,67 ct/kWh | 1,67 ct/kWh | 1,67 ct/kWh |
| Aufschlag für besondere Netznutzung (§ 19 StromNEV-Umlage) | 0,42 ct/kWh | 0,64 ct/kWh | 1,56 ct/kWh | 1,56 ct/kWh |
| KWKG-Umlage | 0,36 ct/kWh | 0,27 ct/kWh | 0,28 ct/kWh | 0,45 ct/kWh |
| EEG-Umlage | - | - | - | - |
| Umlage für Abschaltbare Lasten | - | - | - | - |
| Durchschnittlicher Strompreis | 46,99 ct/kWh | 40,21 ct/kWh | 39,25 ct/kWh | 37,08 ct/kWh |
Quelle: bdew.de
Weitere Infos: Die Tabelle beziffert die Durchschnittspreise der Jahre 2023 bis 2025. Für das Jahr 2026 wurde der durchschnittliche Strompreis des Monats April abgebildet.
FAQ – häufige Fragen zur Strompreiserhöhung
1. Wie lang ist die Kündigungsfrist bei einer Sonderkündigung?
2. Wie kommt es zu Strompreiserhöhungen?
3. Wie muss eine Mitteilung über die Preiserhöhung aussehen?
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