Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung
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Beitragsbemessungsgrenze besonders für gesetzlich Krankenversicherte wichtig
Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und soziale Pflegeversicherung werden durch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze (BBG) limitiert.
Für die Berechnung dieser Sozialbeiträge wird so nur jenes Gehalt herangezogen, das unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Der Teil des Einkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und jährlich an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst – im Jahr 2024 liegt die maximale Einkommensgrenze für das gesamte Bundesgebiet Ost und West bei 62.100 Euro Bruttogehalt jährlich.
Andere Grenzwerte für Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung & Co.
Rentenversicherung, Sozialversicherung & Co. gelten je als unterschiedliche Rechengrößen.
Staatliche Bezugsgrößen und Bemessungsgrenzen 2024
Beitragsbemessungsgrenze/ Bezugsgröße | Ost | West |
GKV | 5.775 Euro pro Monat | 5.775 Euro pro Monat |
Allgemeine Rentenversicherung | 7.450 Euro pro Monat | 7.550 Euro pro Monat |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 9.200 Euro pro Monat | 9.300 Euro pro Monat |
Sozialversicherung | 3.465 Euro pro Monat | 3.535 Euro pro Monat |
Arbeitslosenversicherung | 7.450 Euro pro Monat | 7.550 Euro pro Monat |
Quelle: Bundesregierung.de, Stand: Januar 2024
Unterschied Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht mit der Versicherungspflichtgrenze beziehungsweise der Jahresarbeitsentgeltsgrenze (JAEG) gleichzusetzen:
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Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Diese Bemessungsgrenze legt fest, bis zu welcher Einkommensgrenze gesetzlich Krankenversicherte und gesetzlich Pflegeversicherte Abgaben auf ihr Gehalt zahlen. Alle Beiträge, die über dieser Bezugsgröße liegen, sind nicht beitragspflichtig.
Im Jahr 2024 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 62.100 Euro brutto bzw. bei 5.175 Euro pro Monat. -
Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG): Sie legt die Obergrenze des Einkommens fest, bis zu welcher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den gesetzlichen Kassen versicherungspflichtig sind. Überschreitet das Arbeitsentgelt diese Grenze, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur privaten Krankenversicherung wechseln.
Für Selbstständige sowie Beamtinnen und Beamte gilt diese Versicherungspflichtgrenze nicht.
Im Jahr 2024 liegt die Versicherungspflichtgrenze / JAEG bei 69.300 Euro in allen Bundesländern beziehungsweise 5.775 Euro monatlich.
Wer als Angestellte oder Angestellter privat versichert ist und 2024 ein Einkommen unterhalb der neuen JAEG von 69.300 Euro brutto hat, kann auf Wunsch wieder in die gesetzliche Kasse wechseln.
Keine Abgaben für Differenzbetrag
Die Beitragsbemessungsgrenze (62.100 Euro im Jahr 2024) liegt unter der Versicherungspflichtgrenze (69.300 Euro) – für den Differenzbetrag werden keine Zahlungen an die gesetzliche Sozialversicherung fällig. Er ist quasi versicherungsfrei.
Beitragshöhe für private Krankenversicherung (PKV) unabhängig vom Einkommen
In der GKV orientieren sich die Beitragszahlungen am jeweiligen Einkommen der Versicherten. Je mehr ein Mitglied verdient, desto höher fällt der monatliche Beitrag für die Versicherung aus. Die Beitragshöhe ist jedoch limitiert – ab einem bestimmten Einkommen erreichen Sie die Beitragsbemessungsgrenze und die gesetzlichen Versicherungsbeiträge erhöhen sich nicht mehr.
In der privaten Krankenversicherung wiederum orientiert sich der Beitrag nicht am jeweiligen Gehalt – entscheidend sind das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand bei Antragstellung sowie die im Tarif enthaltenen Leistungen.
Geht die PKV aufgrund von Vorerkrankungen ein hohes Risiko ein oder ergänzen Sie Ihren Tarif durch etwaige Zusatzleistungen, sind hohe Beitragszahlungen sehr wahrscheinlich. Trotz der einkommensunabhängigen Versicherungsbeiträge hat die Beitragsbemessungsgrenze eine Bedeutung für die private Krankenversicherung.
Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitgeberzuschuss der privaten Krankenversicherung
Der Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte entspricht dem maximalen Arbeitgeberanteil für GKV-Mitglieder: Privat versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten jeden Monat einen begrenzten Zuschuss durch ihren Arbeitgeber. Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent des Versicherungsbeitrags, ist jedoch auf den maximalen Arbeitgeberanteil für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begrenzt.
Der maximale Arbeitgeberzuschuss von 421,76 Euro (Stand: 2024) ergibt sich aus der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze und dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (Stand 2024: 14,6 Prozent).
Dieselbe Regelung gilt für die private Pflegeversicherung: Hier beträgt der maximale Anteil des Arbeitgebers für gesetzlich und privat Versicherte 87,98 Euro (Stand: 2024). Alle darüber hinaus reichenden Beträge eines kostenintensiven Tarifes tragen privat krankenversicherte Personen selbst.
Einfluss der Beitragsbemessungsgrenze in der PKV:
Beitragsbemessungsgrenze für Basistarif und Standardtarif der PKV
In Deutschland besteht generelle Versicherungspflicht: Wer in der BRD gemeldet ist, muss folglich entweder in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung Mitglied sein. Basistarif und Standardtarif sind dabei die Sozialtarife der PKV, deren Leistungen und Beitragshöhe in etwa den Vorgaben und Erfordernissen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Der Versicherungsbeitrag für diese Sozialtarife darf den Maximalbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse nicht überschreiten.
Für den Basistarif der PKV zahlen Versicherte höchstens 843,52 Euro (Stand 2024). Dieser Wert errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der GKV (Stand 2024: 14,6 Prozent) und dem kassenärztlichen Zusatzbeitrag sowie der aktuell geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
Im Standardtarif zahlen Versicherte zuweilen weniger als den Höchstbeitrag, da sich die in den vorherigen Versicherungsjahren gesammelten Altersrückstellungen beitragsmindernd auswirken. 2024 liegt der Maximalbetrag bei 755,56 Euro.
Vergleich der PKV-Angebote
Der Arbeitgeberzuschuss von 50 Prozent ist auf den maximalen Zuschuss für gesetzlich Versicherte begrenzt. Leistungen und monatliche Beiträge, die über diese Summe hinausgehen, zahlen privat Krankenversicherte zusätzlich aus eigener Tasche.
Ein unverbindlicher, kostenloser Vergleich unterschiedlicher Anbieter und Tarife hilft bei der Wahl einer Versicherung zu passenden Konditionen.
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