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Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze
Beitragsbemessungsgrenze: Wichtig zu wissen
  • In Deutschland besteht bezüglich der Krankenversicherung Versicherungspflicht.
  • Anhand der Beitragsbemessungsgrenze wird definiert, wie hoch die maximalen Versicherungsbeiträge der gesetzlichen Kassen sind und wie hoch die Arbeitgeberzuschüsse für privat Krankenversicherte ausfallen.
  • Die Grenze wird jedes Jahr vom Staat neu festgelegt.
  • Für Beiträge zu Renten, Sozialversicherung & Co. gibt es andere Bemessungsgrenzen.

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Beitragsbemessungsgrenze besonders für gesetzlich Krankenversicherte wichtig

Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und soziale Pflegeversicherung werden durch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze (BBG) limitiert.

Für die Berechnung dieser Sozialbeiträge wird so nur jenes Gehalt herangezogen, das unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Der Teil des Einkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und jährlich an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst – im Jahr 2024 liegt die maximale Einkommensgrenze für das gesamte Bundesgebiet Ost und West bei 62.100 Euro Bruttogehalt jährlich.

Andere Grenzwerte für Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung & Co.

Rentenversicherung, Sozialversicherung & Co. gelten je als unterschiedliche Rechengrößen.

Staatliche Bezugsgrößen und Bemessungsgrenzen 2024

Beitragsbemessungsgrenze/ Bezugsgröße Ost West
GKV 5.775 Euro pro Monat 5.775 Euro pro Monat
Allgemeine Rentenversicherung 7.450 Euro pro Monat 7.550 Euro pro Monat
Knappschaftliche Rentenversicherung 9.200 Euro pro Monat 9.300 Euro pro Monat
Sozialversicherung 3.465 Euro pro Monat 3.535 Euro pro Monat
Arbeitslosenversicherung 7.450 Euro pro Monat 7.550 Euro pro Monat

Quelle: Bundesregierung.de, Stand: Januar 2024


Unterschied Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht mit der Versicherungspflichtgrenze beziehungsweise der Jahresarbeitsentgeltsgrenze (JAEG) gleichzusetzen:

  • Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Diese Bemessungsgrenze legt fest, bis zu welcher Einkommensgrenze gesetzlich Krankenversicherte und gesetzlich Pflegeversicherte Abgaben auf ihr Gehalt zahlen. Alle Beiträge, die über dieser Bezugsgröße liegen, sind nicht beitragspflichtig.
    Im Jahr 2024 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 62.100 Euro brutto bzw. bei 5.175 Euro pro Monat.
  • Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG): Sie legt die Obergrenze des Einkommens fest, bis zu welcher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den gesetzlichen Kassen versicherungspflichtig sind. Überschreitet das Arbeitsentgelt diese Grenze, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur privaten Krankenversicherung wechseln.
    Für Selbstständige sowie Beamtinnen und Beamte gilt diese Versicherungspflichtgrenze nicht.
    Im Jahr 2024 liegt die Versicherungspflichtgrenze / JAEG bei 69.300 Euro in allen Bundesländern beziehungsweise 5.775 Euro monatlich.
    Wer als Angestellte oder Angestellter privat versichert ist und 2024 ein Einkommen unterhalb der neuen JAEG von 69.300 Euro brutto hat, kann auf Wunsch wieder in die gesetzliche Kasse wechseln.

Beitragshöhe für private Krankenversicherung (PKV) unabhängig vom Einkommen

In der GKV orientieren sich die Beitragszahlungen am jeweiligen Einkommen der Versicherten. Je mehr ein Mitglied verdient, desto höher fällt der monatliche Beitrag für die Versicherung aus. Die Beitragshöhe ist jedoch limitiert – ab einem bestimmten Einkommen erreichen Sie die Beitragsbemessungsgrenze und die gesetzlichen Versicherungsbeiträge erhöhen sich nicht mehr.

In der privaten Krankenversicherung wiederum orientiert sich der Beitrag nicht am jeweiligen Gehalt – entscheidend sind das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand bei Antragstellung sowie die im Tarif enthaltenen Leistungen.

Geht die PKV aufgrund von Vorerkrankungen ein hohes Risiko ein oder ergänzen Sie Ihren Tarif durch etwaige Zusatzleistungen, sind hohe Beitragszahlungen sehr wahrscheinlich. Trotz der einkommensunabhängigen Versicherungsbeiträge hat die Beitragsbemessungsgrenze eine Bedeutung für die private Krankenversicherung.


Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitgeberzuschuss der privaten Krankenversicherung

Der Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte entspricht dem maximalen Arbeitgeberanteil für GKV-Mitglieder: Privat versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten jeden Monat einen begrenzten Zuschuss durch ihren Arbeitgeber. Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent des Versicherungsbeitrags, ist jedoch auf den maximalen Arbeitgeberanteil für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begrenzt.

Der maximale Arbeitgeberzuschuss von 421,76 Euro (Stand: 2024) ergibt sich aus der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze und dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (Stand 2024: 14,6 Prozent).

Dieselbe Regelung gilt für die private Pflegeversicherung: Hier beträgt der maximale Anteil des Arbeitgebers für gesetzlich und privat Versicherte 87,98 Euro (Stand: 2024). Alle darüber hinaus reichenden Beträge eines kostenintensiven Tarifes tragen privat krankenversicherte Personen selbst.


Beitragsbemessungsgrenze für Basistarif und Standardtarif der PKV

In Deutschland besteht generelle Versicherungspflicht: Wer in der BRD gemeldet ist, muss folglich entweder in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung Mitglied sein. Basistarif und Standardtarif sind dabei die Sozialtarife der PKV, deren Leistungen und Beitragshöhe in etwa den Vorgaben und Erfordernissen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Der Versicherungsbeitrag für diese Sozialtarife darf den Maximalbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse nicht überschreiten.

Für den Basistarif der PKV zahlen Versicherte höchstens 843,52 Euro (Stand 2024). Dieser Wert errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der GKV (Stand 2024: 14,6 Prozent) und dem kassenärztlichen Zusatzbeitrag sowie der aktuell geltenden Beitragsbemessungsgrenze.

Im Standardtarif zahlen Versicherte zuweilen weniger als den Höchstbeitrag, da sich die in den vorherigen Versicherungsjahren gesammelten Altersrückstellungen beitragsmindernd auswirken. 2024 liegt der Maximalbetrag bei 755,56 Euro.

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