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Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze
Beitragsbemessungsgrenze: Wichtig zu wissen
  • In Deutschland besteht bezüglich der Krankenversicherung Versicherungspflicht.
  • Anhand der Beitragsbemessungsgrenze wird definiert, wie hoch die maximalen Versicherungsbeiträge der gesetzlichen Kassen sind und wie hoch die Arbeitgeberzuschüsse für privat Krankenversicherte ausfallen.
  • Die Grenze wird jedes Jahr vom Staat neu festgelegt.
  • Für Beiträge zu Renten, Sozialversicherung & Co. gibt es andere Bemessungsgrenzen.

Die TARIFCHECK24 GmbH ist kein Versicherungs­makler/Versicherungs­vermittler. Für die Versicherungs­vermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, der Mr-Money Makler-Bund GmbH und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Tarifcheck.de. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.


Beitragsbemessungsgrenze besonders für gesetzlich Krankenversicherte wichtig

Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und soziale Pflegeversicherung werden durch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze (BBG) limitiert.

Für die Berechnung dieser Sozialbeiträge wird so nur jenes Gehalt herangezogen, das unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Der Teil des Einkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Gesetzgeber festgelegt und jährlich an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst – im Jahr 2026 liegt die maximale Einkommensgrenze für das gesamte Bundesgebiet Ost und West bei 69.750 Euro Bruttogehalt jährlich.

Andere Grenzwerte für Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung & Co.

Rentenversicherung, Sozialversicherung & Co. gelten je als unterschiedliche Rechengrößen.

Staatliche Bezugsgrößen und Bemessungsgrenzen 2026

Rechengröße Jahr Monat
Beitragsbe­messungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 77.400 Euro 6.450 Euro
Versicherungs­pflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 77.400 Euro 6.450 Euro
Beitragsbe­messungsgrenze allgemeine Renten- und Arbeitslosen­versicherung 101.400 Euro 8.450 Euro
Beitragsbe­messungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung 124.800 Euro 10.400 Euro
Bezugsgröße Sozialversicherung 47.460 Euro 3.955 Euro

Quelle: bmas.de (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), Stand: Oktober 2025


Unterschied Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht mit der Versicherungspflichtgrenze beziehungsweise der Jahresarbeitsentgeltsgrenze (JAEG) gleichzusetzen:

  • Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Diese Bemessungsgrenze legt fest, bis zu welcher Einkommensgrenze gesetzlich Krankenversicherte und gesetzlich Pflegeversicherte Abgaben auf ihr Gehalt zahlen. Alle Beiträge, die über dieser Bezugsgröße liegen, sind nicht beitragspflichtig.
    Im Jahr 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 69.750 Euro brutto bzw. bei 5.812,50 Euro pro Monat.
  • Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG): Sie legt die Obergrenze des Einkommens fest, bis zu welcher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den gesetzlichen Kassen versicherungspflichtig sind. Überschreitet das Arbeitsentgelt diese Grenze, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur privaten Krankenversicherung wechseln.
    Für Selbstständige sowie Beamtinnen und Beamte gilt diese Versicherungspflichtgrenze nicht.
    Im Jahr 2026 liegt die Versicherungspflichtgrenze / JAEG bei 77.400 Euro in allen Bundesländern beziehungsweise 6.450 Euro monatlich.
    Wer als Angestellte oder Angestellter privat versichert ist und 2026 ein Einkommen unterhalb der neuen JAEG von 77.400 Euro brutto hat, kann auf Wunsch wieder in die gesetzliche Kasse wechseln.

Beitragshöhe für private Krankenversicherung (PKV) unabhängig vom Einkommen

In der GKV orientieren sich die Beitragszahlungen am jeweiligen Einkommen der Versicherten. Je mehr ein Mitglied verdient, desto höher fällt der monatliche Beitrag für die Versicherung aus. Die Beitragshöhe ist jedoch limitiert – ab einem bestimmten Einkommen erreichen Sie die Beitragsbemessungsgrenze und die gesetzlichen Versicherungsbeiträge erhöhen sich nicht mehr.

In der privaten Krankenversicherung wiederum orientiert sich der Beitrag nicht am jeweiligen Gehalt – entscheidend sind das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand bei Antragstellung sowie die im Tarif enthaltenen Leistungen.

Geht die PKV aufgrund von Vorerkrankungen ein hohes Risiko ein oder ergänzen Sie Ihren Tarif durch etwaige Zusatzleistungen, sind hohe Beitragszahlungen sehr wahrscheinlich. Trotz der einkommensunabhängigen Versicherungsbeiträge hat die Beitragsbemessungsgrenze eine Bedeutung für die private Krankenversicherung.


Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitgeberzuschuss der privaten Krankenversicherung

Der Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte entspricht dem maximalen Arbeitgeberanteil für GKV-Mitglieder: Privat versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten jeden Monat einen begrenzten Zuschuss durch ihren Arbeitgeber. Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent des Versicherungsbeitrags, ist jedoch auf den maximalen Arbeitgeberanteil für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begrenzt.

Der maximale Arbeitgeberzuschuss von 508,59 Euro (Stand: 2026) ergibt sich aus der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze und dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (Stand 2026: 14,6 Prozent).

Dieselbe Regelung gilt für die private Pflegeversicherung: Hier beträgt der maximale Anteil des Arbeitgebers für gesetzlich und privat Versicherte 104,63 Euro (Stand: 2026). Alle darüber hinaus reichenden Beträge eines kostenintensiven Tarifes tragen privat krankenversicherte Personen selbst.


Beitragsbemessungsgrenze für Basistarif und Standardtarif der PKV

In Deutschland besteht generelle Versicherungspflicht: Wer in der BRD gemeldet ist, muss folglich entweder in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung Mitglied sein. Basistarif und Standardtarif sind dabei die Sozialtarife der PKV, deren Leistungen und Beitragshöhe in etwa den Vorgaben und Erfordernissen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Der Versicherungsbeitrag für diese Sozialtarife darf den Maximalbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse nicht überschreiten.

Für den Basistarif der PKV zahlen Versicherte höchstens 1.017,18 Euro (Stand 2026). Dieser Wert errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der GKV (Stand 2026: 14,6 Prozent) und dem kassenärztlichen Zusatzbeitrag sowie der aktuell geltenden Beitragsbemessungsgrenze.

Im Standardtarif zahlen Versicherte zuweilen weniger als den Höchstbeitrag, da sich die in den vorherigen Versicherungsjahren gesammelten Altersrückstellungen beitragsmindernd auswirken. 2026 liegt der Maximalbetrag bei 848,62 Euro.

Versicherungsexpertin Maike Boldt

Maike ist seit 2011 Teil des Tarifcheck.de-Teams. Sie kennt nahezu alle Bereiche des Unternehmens und weiß, welche Versicherungsfragen Verbraucherinnen und Verbraucher beschäftigen. Mehr über unser Team.

Maike Boldt

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