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Die private Krankenversicherung und das Bürgerentlastungsgesetz

Bürgerentlastungsgesetz

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Wozu dient das Bürgerentlastungsgesetz?

Mit dem 2010 verabschiedeten Gesetz soll die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen verbessert werden. Dazu gehören unter anderem Ihre Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung, die Sie somit als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend machen können.

Wer bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist (GKV), kann in der Regel einen Großteil der Beiträge von der Steuer absetzen. Bei einer privaten Versicherung (PKV) wird nun zumindest die Summe erstattet, welche den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurden zudem die Höchstsätze für sonstige Vorsorgeaufwendungen um jeweils 400 Euro angehoben: Für Angestellte von 1.500 auf 1.900 Euro und für Selbstständige von 2.400 auf 2.800 Euro. Für Ehepaare gelten dementsprechend die doppelten Sätze (Stand: 2022).


Wer profitiert vom Bürgerentlastungsgesetz?

Die Gesetzesänderung hat zur Folge, dass gesetzlich und privat Versicherte in Bezug auf die Geltendmachung von Vorsorgeaufwendungen nun gleichgestellt sind. Die Höchstgrenze der steuerlichen Berücksichtigung wird durch die Grundversorgung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung festgelegt und als sogenannte Basiskrankenversicherung bezeichnet.

Bis 2010 konnten Privatversicherte ihre Beiträge je nach Arbeitsverhältnis nur bis zu einer Summe von 1.500 oder 2.400 Euro von der Steuer absetzen. Mit der Neuerung gilt jedoch auch für sie die Steuerfreiheit des Existenzminimums – dazu zählt auch die Basiskrankenversicherung.

Falls die Summe Ihrer Beiträge zur Basisversicherung über Ihren individuell geltenden Höchstsatz hinausgeht, können diese nichtsdestotrotz in vollem Umfang bei der Steuer berücksichtigt werden. In diesem Fall gilt die unbegrenzte steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen.

Außerdem kommt das Bürgerentlastungsgesetz vor allem Familien mit Kindern zugute, die einen besonders hohen Vorsorgeaufwand haben: Während in der gesetzlichen Krankenversicherung sowohl Kinder als auch Ehepartner und -partnerinnen ohne eigenes Einkommen kostenlos mitversichert sind, müssen bei einer Privatversicherung für jedes Familienmitglied Beiträge gezahlt werden. Mit der Gesetzesänderung können Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer nun auch diese zusätzlichen Beiträge von der Steuer absetzen.


Wie kann ich meine PKV-Beiträge steuerlich geltend machen?

Für die steuerliche Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur PKV und Pflegepflichtversicherung gehen Sie wie folgt vor:

  • Beiträge für Ihre eigene Versicherung: Nach Erhalt der jährlichen Bescheinigung über alle gezahlten (und eventuell erstatteten) Beiträge geben Sie diese in der Anlage Vorsorgeaufwand an.
  • Beiträge für die Versicherung Ihres Kindes beziehungsweise Ihrer Kinder (sofern kindergeldberechtigt): Diese können Sie nach Erhalt der jährlichen Bescheinigung in der Anlage Kind angeben.
  • Beiträge für die Versicherung von geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartnern: Solche Zahlungen können Sie in der Anlage U angeben – im ersten Block unter dem Buchstaben A.
  • Beiträge für die Versicherung sonstiger Personen: Alle Personen, die nicht zu den oben genannten drei Kategorien gehören (zum Beispiel der Lebenspartner oder ein Kind, das nicht mehr kindergeldberechtigt ist), werden ebenfalls in der Anlage Vorsorgeaufwand angegeben.

Welche Krankenversicherungsbeiträge können nicht von der Steuer abgesetzt werden?

Vom Finanzamt unberücksichtigt bleiben all jene Zusatzleistungen, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen. Dazu zählen unter anderem:

  • Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt,
  • Unterbringung im Einzelzimmer,
  • Krankengeld,
  • Krankenhaustagegeld,
  • Zahnersatz, Implantate und kieferorthopädische Leistungen,
  • Behandlung durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker,
  • Pflegezusatzversicherung,
  • Beitragserstattungen.

Bei diesen Leistungen wird der steuerlich absetzbare Anteil nach einem Punktesystem berechnet und liegt in der Regel bei zirka 80 Prozent des gezahlten Beitrags.

Grundsätzlich gilt: Das Finanzamt kann nur solche Beiträge berücksichtigen, die tatsächlich von der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer bezahlt wurden. Wenn Sie also einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu Ihrer PKV erhalten oder einen Selbstbehalt vereinbart haben, so werden die entsprechenden Beträge von der absetzbaren Summe abgezogen.

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