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Die private Krankenversicherung und das Bürgerentlastungsgesetz

Bürgerentlastungsgesetz

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Wozu dient das Bürgerentlastungsgesetz?

Mit dem 2010 verabschiedeten Gesetz sollte die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen verbessert werden. Dazu gehören unter anderem Ihre Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung, die Sie somit als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend machen können.

Wer bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist (GKV), kann in der Regel einen Großteil der Beiträge von der Steuer absetzen. Bei einer privaten Versicherung (PKV) wird die Summe erstattet, welche den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurden zudem die Höchstsätze für sonstige Vorsorgeaufwendungen in den vergangenen Jahre um jeweils 400 Euro angehoben: Für Angestellte von 1.500 auf 1.900 Euro und für Selbstständige von 2.400 auf 2.800 Euro. Für Ehepaare gelten dementsprechend die doppelten Sätze (Stand: 2026).

Neuerung im Steuerjahr 2026

Zum Jahr 2026 wurden Anpassungen gemacht: Die Arbeitslosenversicherung wird nun zu den primär abzurechnenden Vorsorgeaufwendungen gezählt. Wichtig ist für privat Krankenversicherte ab dem 1. Januar 2026 zudem:

  • Keine Mindestvorsorgepauschale mehr: Die Mindestvorsorgepauschale wird nicht mehr berücksichtigt.
  • Elektronische Übermittlung der PKV-Beiträge: Bis Ende 2025 legten privat Krankenversicherte dem Arbeitgeber den Nachweis über die PKV oft in Papierform vor, damit dieser die Beiträge im Lohnsteuerabzug berücksichtigen konnte. Nun erhält der Arbeitgeber den Nachweis automatisch und elektronisch über ELStAM.

Diese Änderungen können Auswirkungen auf das monatliche Nettogehalt von privat krankenversicherten Angestellten haben. Der Grund: Man darf in der Steuererklärung zwar nicht weniger absetzen, doch der Arbeitgeber kann nun unterjährig anders rechnen. Er wird als Grundlage für die Kalkulation nicht mehr die Mindestvorsorgepauschale nehmen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist sogar ausdrücklich darauf hin, dass die automatisierte Zuordnung der Beiträge von der vorherigen Praxis mit Papierbescheinigung abweichen kann und dass dies das monatliche Netto ändern kann. Für selbstständige PKV-Mitglieder ändert sich nichts.

Angestellte haben das Recht, der elektronischen Übermittlung der PKV-Beiträge an Arbeitgeber zu widersprechen. Der Widerspruch muss bei der PKV erfolgen und kann spezifische Arbeitgeber nennen oder Arbeitgeber im Allgemeinen. Dies kann für Angestellte, Beamtinnen und Beamte jedoch einen Nachteil haben: Im Lohnsteuerabzug könnten dann zu niedrigere Beiträge berücksichtigt werden. Dies würde die monatliche Lohnsteuer erhöhen und das Netto senken. In der Einkommenssteuererklärung könnten Berufstätige die Beträge jedoch gegebenenfalls zurückfordern.


Wer profitiert vom Bürgerentlastungsgesetz?

Die Gesetzesänderung hat zur Folge, dass gesetzlich und privat Versicherte in Bezug auf die Geltendmachung von Vorsorgeaufwendungen nun gleichgestellt sind. Die Höchstgrenze der steuerlichen Berücksichtigung wird durch die Grundversorgung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung festgelegt und als sogenannte Basiskrankenversicherung bezeichnet.

Bis 2010 konnten Privatversicherte ihre Beiträge je nach Arbeitsverhältnis nur bis zu einer Summe von 1.500 oder 2.400 Euro von der Steuer absetzen. Mit der Neuerung gilt jedoch auch für sie die Steuerfreiheit des Existenzminimums – dazu zählt auch die Basiskrankenversicherung.

Falls die Summe Ihrer Beiträge zur Basisversicherung über Ihren individuell geltenden Höchstsatz hinausgeht, können diese nichtsdestotrotz in vollem Umfang bei der Steuer berücksichtigt werden. In diesem Fall gilt die unbegrenzte steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen.

Außerdem kommt das Bürgerentlastungsgesetz vor allem Familien mit Kindern zugute, die einen besonders hohen Vorsorgeaufwand haben: Während in der gesetzlichen Krankenversicherung sowohl Kinder als auch Ehepartner und -partnerinnen ohne eigenes Einkommen kostenlos mitversichert sind, müssen bei einer Privatversicherung für jedes Familienmitglied Beiträge gezahlt werden. Mit der Gesetzesänderung können Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer nun auch diese zusätzlichen Beiträge von der Steuer absetzen.


Wie kann ich meine PKV-Beiträge steuerlich geltend machen?

Für die steuerliche Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur PKV und Pflegepflichtversicherung gehen Sie wie folgt vor:

  • Beiträge für Ihre eigene Versicherung: Nach Erhalt der jährlichen Bescheinigung über alle gezahlten (und eventuell erstatteten) Beiträge geben Sie diese in der Anlage Vorsorgeaufwand an.
  • Beiträge für die Versicherung Ihres Kindes beziehungsweise Ihrer Kinder (sofern kindergeldberechtigt): Diese können Sie nach Erhalt der jährlichen Bescheinigung in der Anlage Kind angeben.
  • Beiträge für die Versicherung von geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartnern: Solche Zahlungen können Sie in der Anlage U angeben – im ersten Block unter dem Buchstaben A.
  • Beiträge für die Versicherung sonstiger Personen: Alle Personen, die nicht zu den oben genannten drei Kategorien gehören (zum Beispiel der Lebenspartner oder ein Kind, das nicht mehr kindergeldberechtigt ist), werden ebenfalls in der Anlage Vorsorgeaufwand angegeben.

Welche Krankenversicherungsbeiträge können nicht von der Steuer abgesetzt werden?

Vom Finanzamt unberücksichtigt bleiben all jene Zusatzleistungen, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen. Dazu zählen unter anderem:

  • Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt,
  • Unterbringung im Einzelzimmer,
  • Krankengeld,
  • Krankenhaustagegeld,
  • Zahnersatz, Implantate und kieferorthopädische Leistungen,
  • Behandlung durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker,
  • Pflegezusatzversicherung,
  • Beitragserstattungen.

Bei diesen Leistungen wird der steuerlich absetzbare Anteil nach einem Punktesystem berechnet und liegt in der Regel bei zirka 80 Prozent des gezahlten Beitrags.

Grundsätzlich gilt: Das Finanzamt kann nur solche Beiträge berücksichtigen, die tatsächlich von der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer bezahlt wurden. Wenn Sie also einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu Ihrer PKV erhalten oder einen Selbstbehalt vereinbart haben, so werden die entsprechenden Beträge von der absetzbaren Summe abgezogen.

Versicherungsexpertin Maike Boldt

Maike ist seit 2011 Teil des Tarifcheck.de-Teams. Sie kennt nahezu alle Bereiche des Unternehmens und weiß, welche Versicherungsfragen Verbraucherinnen und Verbraucher beschäftigen. Mehr über unser Team.

Maike Boldt

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