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Drohnenversicherung

Drohnenversicherung Drohne in der Luft

Die TARIFCHECK24 GmbH ist kein Versicherungs­makler/Versicherungs­vermittler. Für die Versicherungs­vermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, der Mr-Money Makler-Bund GmbH und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Tarifcheck.de. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.

Drohnenversicherung: Wichtig zu wissen
  • Für die Drohnennutzung in Deutschland besteht Versicherungspflicht für Schäden, die Dritten entstehen können (versicherungsbestätigung über eine Haftpflichtversicherung).
  • Darüber hinaus besteht für alle Drohnen Registrierungspflicht beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA).
  • Drohnen für den privaten Gebrauch können womöglich über Zusatzbausteine der Haftpflichtversicherung abgesichert werden. Drohnen für gewerbliche Nutzung bedürfen einer gesonderten Drohnenversicherung.
  • Eine ausreichend hohe Deckungssumme ist enorm wichtig, da defekte Drohnen teure Schäden verursachen können, beispielsweise wenn sie auf die Straße fallen und einen Unfall provozieren.
  • Mithilfe des externen Haftpflichtvergleichs auf Tarifcheck.de ermitteln Sie unverbindlich und sekundenschnell passende Tarife und können bei Bedarf direkt über Tarifcheck.de einen Vertrag bei unseren externen Partnern beantragen – selbstverständlich ohne Zusatzkosten.

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Drohnenversicherung – Versicherungspflicht in Deutschland

Drohnen gelten als sogenannte Luftfahrzeuge nach der Definition von Paragraph 43 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Demnach unterliegen die Flugobjekte der Haftpflicht­versicherungspflicht für die sogenannte weitreichende Gefährdungshaftung.

Die Versicherungspflicht gilt dabei für alle Drohnenarten beziehungweise Multicopter. Der Abschluss der Haftpflicht ist sowohl für die Drohnennutzung im privaten, als auch im gewerblichen Gebrauch notwendig. Es gibt dabei jedoch Unterschiede bezüglich des notwendigen Versicherungsschutzes für Hobbypiloten & Co.:

  • Drohnen für den privaten Gebrauch: Nutzen Sie Ihre Drohne nur im Rahmen Ihrer Freizeit, dann können Sie die Drohne in der Regel über einen Zusatzbaustein Ihrer Privathaftpflichtversicherung absichern. Voraussetzung ist, dass die Drohnenart den Tarifvorgaben der Versicherung entspricht. So versichern viele Versicherer keine Drohnen ohne elektrischen Antrieb und mit mehr als zwei oder fünf Kilogramm Startgewicht. Auch setzen einige Versicherer voraus, dass die Drohne nur für Flüge auf einem Modellflugzeuggelände etc. genutzt wird.
  • Drohnen für den gewerblichen Gebrauch: Gewerblich wäre die Drohnennnutzung beispielsweise, wenn Sie mit der Drohne Luftaufnahmen machen, die Sie anschließend verkaufen oder mit dem Gerät ein Gelände genau vermessen. In diesem Fall reicht ein Zusatzbaustein der Privathaftpflichtversicherung nicht aus. Sie benötigen stattdessen eine separate Drohnenversicherung, die auf Ihr Drohnen-Modell beziehungsweise Ihren Kopter zugeschnitten ist.

Zentral bei privat und gewerblich versicherten Drohnen ist die Höhe der Deckungssumme: Bei dem externen Haftpflichtversicherungsvergleich können Sie bei den zusätzlichen Angaben Besitzen Sie privat genutzte Drohnen? ankreuzen. Die Tarife listen Ihnen dann detailliert auf, bis zu welchem Gewicht und welcher Summe Drohnen beziehhngsweise Sie als Pilotin oder Pilot im Rahmen des Tarifs haftpflichtversichert sind. Die Deckungssumme sollte dabei möglichst hoch sein und mindestens im mittleren zweistelligen Mio.-Eurobereich liegen. Oft ist bei der Privathaftpflicht im Schadenfall keine Selbstbeteiligung vorgesehen.


Drohnenversicherung – Versicherungsumfang und Versicherungsbedingungen

Die Drohnenversicherung im Rahmen der Haftpflichtversicherung erbringt weitaus weniger Leistungen als die separate Drohnenversicherung. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die beiden Versicherungen.

Leistungen der Privathaftpflichtversicherung für privat genutzte Drohnen

Die Versicherung von Drohnen im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung leistet nur bei Schäden, die aufgrund des Drohnenflugs bei Dritten verursacht werden. Kasko-Schäden sind also nicht mitversichert:

  • Personenschäden: Wenn Ihre Drohne auf einem der Flüge beispielsweise auf die Straße fällt und dabei einen Fahrradkurier verletzt, ist ein Personenschaden entstanden. Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt die Kosten für die Krankenhausbehandlungen sowie etwaige Rehabilitationsmaßen bis zur vereinbarten Deckungssumme.
  • Sachschäden: Nehmen wir an, das Fahrrad des Kuriers wurde ebenfalls beschädigt. Auch für diesen Sachschaden, also die Reparatur oder, wenn nötig, den Ersatz des Gefährts übernimmt die Privathaftpflicht die Kosten.
  • Vermögensschäden: Kann der Fahrradkurier aufgrund seiner Verletzungen in absehbarer Zeit nicht arbeiten, ist ihm ein Vermögensschaden entstanden. Auch für diesen Verdienstausfall kommt die Haftpflicht auf.

Wichtig ist weiterhin, dass das Drohnen-Modell den Tarifbedingungen entspricht und die Nutzung der Drohne den legalen Bestimmungen. Steuern Personen die Drohne beispielsweise illegal über den Flugraum eines Flughafens und es entsteht dann ein Schaden, fällt dies nicht in den Geltungsbereich der Haftpflichtversicherung.

Generell gilt bezüglich des Versicherungsschutzes in der Haftpflicht: Bei Schäden, die die Drohne bei einem selbst oder einem versicherten Familienmitglied verursacht, gibt es keine Leistungen. Wenn die Drohne beispielsweise das eigene Eigentum beschädigt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung, beschädigt sie hingegen das Eigentum Nachbarn oder der Nachbarin, dann kommt die Haftpflichtversicherung für die Reparaturkosten auf, sofern die Drohne entsprechend der Tarifbedingungen genutzt worden ist.

Ein Hinweis: Achten Sie bei Bedarf darauf, ob der Schutz auch für andere Länder gilt. Wichtig ist auch, sich mit den Drohnen-Bestimmungen der Länder vertraut zu machen, in denen Sie die Drohne nutzen möchten.

Leistungen der Drohnenversicherung für privat oder gewerblich genutzte Drohnen

Der Versicherungsumfang der separaten Drohnenversicherung ist weitgehender als der Schutz im Rahmen der Privathaftpflicht und hat je nach Versicherungsbedingungen und Tarif folgende Bestandteile:

  • Haftpflichtversicherung: Dieser Bestandteil für Schäden an Dritten ist gesetzliche Pflicht. Die Drohnenhaftpflicht beinhaltet Leistungen bei Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden.
  • Diebstahlversicherung: Dieser optionale Kasko-Bestandteil ersetzt Ihnen den Schaden, wenn Ihre Drohne entwendet wird.
  • Kaskoversicherung: Ähnlich wie bei Kfz, können Sie für Ihre Drohne auch einen erweiterten Kaskoschutz vereinbaren. Bei versehentlichen Schäden an Ihrer Drohne oder bei einem Komplettschaden durch einen Unfall erhalten Sie Kaskoleistungen. Der Kasko-Schutz ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn Ihre Drohne besonders hochwertig ist oder Sie beruflich auf das Gerät angewiesen sind.

Mit der Drohnenversicherung können Sie zudem Geräte mit einer größeren und schwereren Startmasse versichern als mit einer Privathaftpflicht. Entscheidend ist auch bei dieser Versicherung die Höhe der Deckungssumme. Landet Ihre Drohne beispielsweise auf einer Hauptverkehrsstraße und provoziert einen Verkehrsunfall mit mehreren Fahrzeugen, Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern, kann der Schaden schnell Mio. Euro kosten.

Durch eine Selbstbeteiligung können Sie den Beitrag senken – insbesondere für den Kaskoschutz.


Rechtliche Vorgaben und Regelungen für den Drohnenflug

Seit 2017 gilt die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten, dieses Gesetz wurde 2021 weiter ergänzt. Derzeit gibt es laut Drohnenverordnung drei Drohnenkategorien. Im Folgenden sehen Sie diese verschiedenen Flugmodelle im Vergleich.

Drohnen: 3 gesetzlich definierte Kategorien

Kategorie Merkmale Befugte Anwendungsbeispiele
offen
  • Weniger als 25 Kilogramm Startmasse,
  • maximal 120 Meter Flughöhe,
  • Nutzung nur in Sichtweite,
  • kein Transport von Gegenständen.
  • Drohnenbesitzerinnen und -besitzer beziehungsweise Hobbypilotinnen und Hobbypiloten ab 16 Jahren, sofern sie die Drohne beim Luftfahrt-Bundesamt registriert haben und die Registrierungsnummer beziehungsweise e-ID sichtbar am Gerät befestigt wurde.
  • Keine Nutzungserlaubnis notwendig,
  • es besteht Kennzeichnungspflicht.
  • Die gewerbliche Nutzung ist mit einer speziellen Drohnenversicherung möglich.
  • Es besteht Haftpflichtversicherungspflicht.

Ausnahme: Werden Drohnen als Spielzeug klassifiziert und/oder wiegen weniger als 250 Gramm und haben weder Kamera noch Sensoren für die Datenspeicherung, besteht keine Registrierungspflicht.
  • Private oder gewerbliche Luftaufnahmen
speziell
  • Mindestens ein Kriterium weicht von obigen Kriterien ab.
  • Eine Nutzungserlaubnis wird benötigt,
  • die Registrierungsnummer muss gut sichtbar an der Drohne platziert werden,
  • es besteht Kennzeichnungspflicht,
  • die gewerbliche Nutzung ist mit einer speziellen Drohnenversicherung möglich,
  • es besteht Haftpflichtversicherungspflicht.
  • Nutzung für die Landvermessung
zulassungs­pflichtig
  • Schwer und groß,
  • transportiert Güter und gefährliche Güter.
  • Eine Nutzungserlaubnis wird benötigt,
  • die Registrierungsnummer muss gut sichtbar an der Drohne platziert werden,
  • es besteht Kennzeichnungspflicht,
  • die gewerbliche Nutzung ist möglich,
  • es besteht Haftpflichtversicherungspflicht sowie Drohnenversicherungspflicht.
  • Nutzung bei Feuerwereinsätzen oder durch das Militär

Haftungsfragen und Risiken beim Drohnenflug

Für Drohnenbesitzer und -besitzerinnen gelten diverse Regelungen, die befolgt werden müssen, damit die Versicherung im Schadensfall entsprechend der Gefährdungshaftung Leistungen erbringt.

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung von einigen dieser Pflichten, denen Sie als Pilotin oder Pilot bei der Bedienung einer Drohne obliegen:

  • Kennzeichnungspflicht: Besitzen Sie eine Drohne mit einer Startmasse (Gewicht) von 250 Gramm oder mit Kamera oder Datenspeicherungsoption, die nicht als Spielzeug klassifiziert ist, haben Sie die Pflicht, diese beim Luftfahrtbundesamt (LBA) zu registrieren. Sie erhalten eine Registrierungsnummer (e-ID), die anschließend gut sichtbar und fest an der Drohne angebracht werden muss. Der Grund: Im Schadensfall oder beim Absturz kann festgestellt werden, wem die Drohne gehört.
  • Kenntnisnachweis: Der Kenntnisnachweis belegt unter anderem, dass Sie beim Steuern der Drohne mindestens 16 Jahre alt sind. Sie können diesen Kenntnisnachweis online beim LBA beantragen.
  • Ausweichpflicht: Bei der Drohnennutzung sind Sie dazu verpflichtet, sogenannten unbemannten Freiballons sowie allen anderen Luftfahrzeugen mit Passagieren stets auszuweichen.
  • Flughöhe: Drohnen der Kategorie offen dürfen nur in unmittelbarer Sichtweite und einer maximalen Flughöhe von 120 betrieben werden.
  • Sonstige gesetzliche Regelungen: Jegliche Gefährdung oder Behinderung des Luftraums sowie die Nutzung in Anflug- und Abflugzonen ist strengstens untersagt. Das gleiche gilt für den Betrieb von Drohnen über Menschenmassen sowie bei Einsatzorten von Rettungskräften und Polizei. Verboten ist auch der Drohnenflug über zum Beispiel Gefängnisse, Krankenhäuser, Naturschutz- und Industriegebiete. Über Wohngebiete darf die Drohne nur fliegen, wenn sie keine Daten aufzeichnen kann oder die dort lebenden Menschen ihre Zustimmung gegeben haben. Behörden können Drohnenpiloten und Drohnenpilotinnen Ausnahmen genehmigen.
  • Nutzungserlaubnis für Drohnen, die nicht unter die Kategorie offen fallen: Nur Drohnen der Kategorie offen dürfen Sie ohne Erlaubnis nutzen. Dabei ist irrelevant, ob die Quadrokopter & Co. dem gewerblichen oder privaten Gebrauch dienen.

Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, kann dies zu Strafverfahren führen.


FAQ – häufig gestellte Fragen zur Drohnenversicherung

Die TARIFCHECK24 GmbH ist kein Versicherungs­makler/Versicherungs­vermittler. Für die Versicherungs­vermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, der Mr-Money Makler-Bund GmbH und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Tarifcheck.de. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.

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