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Einbruchdiebstahl

Einbrecher oder Eindringling im Inneren eines Hauses
Einbruchdiebstahl: Wichtig zu wissen
  • Laut Gesamtverband der Versicherer (GDV) ereignet sich in Deutschland alle sechs Minuten ein Einbruch (Stand: 2024). Besonders in den dunklen Monaten und zur Ferienzeit häufen sich Wohnungseinbrüche.
  • Hausratversicherungen mit Diebstahlschutz übernehmen Kosten, die durch Einbruchdiebstähle entstehen.
  • Dabei unterscheiden sich die Leistungen je nach Versicherer und Tarif.
  • Nicht jede Art des Diebstahls ist automatisch versichert. Einige Anbieter schließen grobe Fahrlässigkeit aus oder zahlen nur geringe Entschädigungssummen für bestimmte Wertgegenstände.
  • Ein unverbindlicher Tarifvergleich mit dem kostenlosen externen Versicherungsrechner auf Tarifcheck.de kann bei der Wahl eines passenden Tarifs behilflich sein.

Die TARIFCHECK24 GmbH ist kein Versicherungs­makler/Versicherungs­vermittler. Für die Versicherungs­vermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, der Mr-Money Makler-Bund GmbH und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Tarifcheck.de. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.


Was ist ein Einbruchdiebstahl?

Bei Einbruchdiebstahl handelt es sich gemäß Paragraf 243 des Strafgesetzbuches (StGB) um einen besonders schweren Fall des Diebstahls. Dabei überwindet die Täterin oder der Täter widerrechtlich oder gewaltsam ein Hindernis wie verschlossene Türen oder Fenster, um sich Zugang zum Diebesgut zu verschaffen. In den Abschnitten 1 und 2 im ersten Absatz des Paragrafen heißt es dazu:

“In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
  2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist.”

Es muss dabei durch den Einbruch nicht immer ein Sachschaden entstehen, wie etwa durch das Aufbrechen der Wohnungstür. Der Straftatbestand des Einbruchdiebstahls liegt auch dann vor, wenn Ihr Schlüssel gestohlen oder geraubt und für den widerrechtlichen Zutritt zu Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung genutzt wird.

In diesen Fällen liegt ein Einbruchdiebstahl vor

Ein Haus- oder Wohnungseinbruchdiebstahl besteht etwa in den folgenden Fällen:

  • Die Täterin oder der Täter verschafft sich widerrechtlich Zugang zu einem Raum und nutzt dazu gestohlene beziehungsweise falsche Schlüssel oder Werkzeug.
  • Ihr Schlüssel wird durch Diebstahl oder Raub entwendet und für das Eindringen in Ihre Wohnung genutzt.
  • Die Wegnahme von Wertsachen erfolgt aus dem verschlossenen Haus, nachdem sich ein Dieb eingeschlichen und versteckt gehalten hat.
  • Ein Behältnis im Raum des Gebäudes wird aufgebrochen, um an Wertsachen zu gelangen.
  • Infolge eines Unfalls oder sonstigen Ereignisses sind Sie nicht widerstandsfähig. Diebe nutzen diese Gelegenheit aus, um sich Zutritt zu verschaffen und Wertgegenstände zu stehlen.

Wann leistet die Hausratversicherung bei Diebstahl?

Für gewöhnlich enthält die Hausratversicherung einen Diebstahlschutz. Diese Diebstahlversicherung schützt vor den Kosten, die durch einen Einbruchdiebstahl oder Raub entstehen, und erstattet den Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Hausrats. Dabei werden im Regelfall auch die als Folge von Vandalismus auftretenden Reparaturkosten übernommen.

  • Ein Raub liegt dann vor, wenn ein schwerer Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt erfolgt. Während ein Einbruchdiebstahl häufig unbemerkt erfolgt, werden Sie im Falle eines Raubs aktiv zur Herausgabe Ihres Hab und Guts gezwungen.

Der exakte Schutzumfang ist dabei abhängig vom Versicherer und dem gewählten Tarif. Für gewöhnlich deckt die Hausratversicherung den Diebstahl loser Gegenstände und von Wertsachen, die zum Hausrat zählen, innerhalb vertraglicher Entschädigungsgrenzen ab. Dazu gehören etwa Kleidung, Möbel und Unterhaltungselektronik sowie Wertgegenstände.

Dabei unterscheiden sich die Leistungen je nach Versicherung. Häufig benötigen Sie etwa eine zusätzliche Fahrradversicherung, um teure Fahrräder und E-Bikes ausreichend zu versichern. Mitunter ist auch für den Schutz von Elektronikgeräten wie Smartphones und Laptops eine separate Elektronikversicherung erforderlich.

Damit die Schadensregulierung reibungslos verläuft, sollten Sie den Wert des gestohlenen Hausrats nachweisen können. Dazu eignen sich neben Rechnungen und Gutachten unter anderem auch Fotos, die den Besitz belegen und eine Einschätzung des Gegenstandswerts ermöglichen.

Übliche Entschädigungsgrenzen

Je nach Vertrag werden Wertsachen mit bis zu 50 Prozent der Versicherungssumme versichert, zumeist aber rund 20 Prozent. Darüber hinaus können weitere Entschädigungsgrenzen gelten. Gängige Höchstgrenzen für Diebstahl in der Hausratversicherung sind laut der Deutschen Schadenshilfe etwa:

  • Wertpapiere, Urkunden und Sparbücher: rund 3.500 bis 5.000 Euro
  • Schmuck, Briefmarken und Uhren: bis zu 20.000 Euro
  • Bargeld und Geldkarten: je nach Tarif 1.200 bis 1.500 Euro

Ob und in welcher Höhe im Keller oder in Garagen lagernde Gegenstände wie Werkzeuge oder Gartengeräte wie Rasenmäher versichert werden, ist ebenfalls abhängig vom jeweiligen Versicherungstarif.

Einbruch und Diebstahl: Was deckt die Versicherung nicht ab?

Die Versicherer schließen verschiedene Schadenfälle vom Versicherungsschutz aus oder bieten umfangreiche Schutzleistungen und Zusatzbausteine nur in den Top-Tarifen an. Aus diesem Grund kann ein Vergleich der Hausratversicherungen sinnvoll sein. Üblicherweise sind folgende Schadensursachen nicht in den Standardtarifen versichert:

  • Grobe Fahrlässigkeit: Die Versicherung kann die Leistung mindern oder verweigern, wenn Sie grob fahrlässig gehandelt und so den Einbruch ermöglicht oder erleichtert haben. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer beim Verlassen des Hauses die Tür nicht abschließt. Einige Versicherer leisten auch bei grober Fahrlässigkeit. Ein Vergleich kann deshalb sinnvoll sein.
  • Einfacher Diebstahl: Ein einfacher Diebstahl liegt vor, wenn Ihr Hab und Gut ohne Einbruch sowie ohne Anwendung oder Androhung von Gewalt erfolgt. Dies geschieht beispielsweise, wenn Sie Ihre Geldbörse bei geöffnetem Fenster auf dem Fensterbrett liegen lassen und diese im Vorbeigehen gestohlen wird. Viele Hausratversicherungen schließen derartige Fälle aus.
  • Trickdiebstahl: Mitunter zahlen die Versicherer nicht, wenn die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer abgelenkt oder getäuscht wird, um den Diebstahl unbemerkt durchzuführen. Ein klassisches Beispiel hierfür sind Trickdiebe, die sich als Handwerker ausgeben, um in die Wohnung zu gelangen. Es handelt sich hierbei weder um einen Raub noch um einen Einbruch, weshalb der Diebstahlschutz der Hausratversicherung derartige Fälle üblicherweise nicht abdeckt.
  • Kfz-Diebstahl: Wird Ihr Fahrzeug bei einem Einbruchdiebstahl entwendet, kommt die Hausratversicherung dafür nicht auf. Stattdessen zahlt Ihre Teilkaskoversicherung. Einige Hausratversicherer zahlen jedoch, wenn etwa im Keller lagernde Fahrzeugteile entwendet oder Wertgegenstände aus dem Auto gestohlen werden. Smartphones und Elektronik sind hiervon für gewöhnlich ausgenommen.

So schützen Sie sich vor einem Einbruchdiebstahl

Insbesondere zur Urlaubs- und Ferienzeit sowie in den dunklen Monaten häufen sich Einbrüche. Die folgenden Tipps helfen dabei, Einbruchdiebstählen und ihren Folgen vorzubeugen.

  1. Keine öffentlichen Ortsangaben: Auch Einbrecher nutzen soziale Medien. Teilen Sie der Öffentlichkeit daher nicht mit, wo Sie sich aufhalten oder wie lange Sie verreisen. Das schließt neben Standortangaben und Urlaubsfotos auch Abwesenheitsnotizen für E-Mails und Ansagen auf dem Anrufbeantworter ein.
  2. Auch bei Abwesenheit anwesend wirken: Wirkt ein Haus oder eine Wohnung verlassen, kann das Risiko eines Einbruchdiebstahls steigen. Schuhe vor der Eingangstür, ein gedeckter Tisch, Lampen mit Zeitschaltuhren, Fernsehsimulatoren und programmierte Jalousien können den Eindruck erwecken, das Haus sei auch in Ihrer Abwesenheit bewohnt.
  3. Regelmäßiger Besuch von Nachbarn, Freunden oder Verwandten: Bitten Sie Ihre Freunde oder Angehörige, während Ihrer Abwesenheit regelmäßig in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus nach dem Rechten zu sehen. Nachbarn können zudem ihre Autos in Ihrer Einfahrt parken und so den Anschein erwecken, es wäre jemand zu Hause.
  4. Hausratversicherung mit Diebstahlschutz abschließen: Kommt es dennoch zum Einbruchdiebstahl, kann Sie eine leistungsstarke Hausratversicherung vor den finanziellen Folgen bewahren. Sie ersetzt den Wiederbeschaffungswert des entwendeten Hausrats und kommt für etwaige Reparaturen auf.

Mithilfe des externen Vergleichs auf Tarifcheck.de sehen Sie kostenlos und unverbindlich Leistungen verschiedener Hausratversicherer. Geben Sie einfach Ihre Wohnfläche in Quadratmeter an, filtern Sie nach den gewünschten Leistungen (grobe Fahrlässigkeit etc.) und finden Sie mit wenigen Klicks einen passenden Tarif. Anschließend können Sie Ihre Versicherung auf Wunsch ohne Mehrkosten online beantragen und dabei bis zu 75 Prozent im Jahr sparen.


FAQ – häufige Fragen zum Einbruchdiebstahl

Die TARIFCHECK24 GmbH ist kein Versicherungs­makler/Versicherungs­vermittler. Für die Versicherungs­vermittlung arbeiten wir mit externen Partnern wie CHECK24, der Mr-Money Makler-Bund GmbH und anderen namhaften Partnern aus der Branche zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt nicht über Tarifcheck.de. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz.

Tarifcheck.de-Expertin Kristina Vogt

Kristina ist seit 2015 Teil des Tarifcheck.de-Teams. Als unsere Redaktionsleitung unterzieht sie alle Texte einer strengen Qualitätskontrolle und ist Meisterin der Recherche. Mehr über unser Team.

Kristina Vogt
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