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Elternzeit

Elternzeit

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Die Anmeldung für die Elternzeit müssen Sie beim Arbeitgeber erledigen

Die gesetzliche Krankenversicherung in der Elternzeit ermöglicht es allen Eltern, die auf Nachwuchs warten und einer beruflichen Beschäftigung nachgehen, dass sie nach der Geburt des Kindes eine sogenannte Elternzeit beantragen.

Diesen Rechtsanspruch finden Sie bereits seit den 1990er Jahren. Seit der Rechtsanspruch für Sie und alle weiteren Eltern auf eine Elternzeit besteht, können Sie als Arbeitnehmer bis zum dritten Lebensjahr Ihres Kindes ein Arbeitsverhältnis ruhen lassen. Einem Arbeitgeber ist es untersagt, Sie zu kündigen oder eine Rückstellung der vormaligen beruflichen Position vorzunehmen. Sie müssen einige rechtliche Voraussetzungen für eine Elternzeit einhalten. Die Anmeldung für die Elternzeit müssen Sie beim Arbeitgeber erledigen, die Frist für einen Antrag beträgt sieben Wochen.

Sie können für die Kürzung einer Frist notfalls auch dringende Gründe vorbringen.

Bei einem Fristversäumnis verschiebt sich das Datum für den Beginn Ihrer Elternzeit entsprechend. Wenn Sie den Antrag für eine Elternzeit stellen, erfolgt gleichzeitig die Festlegung eines verbindlichen Zeitraumes für die Dauer der Elternzeit. Eine Elternzeit können Sie ab zwei Monaten Dauer beantragen. Wenn Sie den Antrag verbindlich gestellt haben und es zu einer einvernehmlichen Festlegung zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen gekommen ist, können Sie die Änderung der vorliegenden Zeitpläne nur im Einvernehmen erzielen. Eine Option erlaubt Ihnen auch die Aufteilung der Elternzeit.


Die beitragsfreie Mitversicherung ist auf die Zeit des Elterngeldbezuges begrenzt

Sie müssen die Elternzeit nicht generell in den ersten drei Jahren Ihres Kindes wahrnehmen.

Sie verfügen über das Recht einer Option. Diese besagt, dass Sie die Elternzeit aufteilen können. Dies läuft so ab, dass Sie einen Teil der Elternzeit auf andere Lebensjahre des Kindes übertragen. Eine Übertragung der Elternzeit ist normalerweise bis zum achten Lebensjahr möglich. Allerdings brauchen Sie dafür die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Außerdem sind beide Elternteile berechtigt, den Anspruch auf Elternzeit wahrzunehmen. Kommt es zu einer Aufteilung der Elternzeit, erfolgt in diesem Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden pro Woche für beide Eltern.

In einem Kleinunternehmen kann das der Arbeitgeber verweigern.

Sobald der Betrieb mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigt, muss Ihnen der Inhaber diese Teilzeitbeschäftigung jedoch ermöglichen. Während Ihrer Elternzeit in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Sie als Pflichtversicherter von einer Beitragszahlung befreit. Dabei ist es unerheblich, welches Einkommen Ihr Partner erzielt. Als Versicherter müssen Sie allerdings Elterngeld beziehen. Sie erhalten das Elterngeld nur für die Zeitdauer von 14 Monaten. Das ist gleichzeitig die höchstmögliche Anzahl von versicherungsfreien Monaten. Nach dem Bezug von Elterngeld müssen Sie wieder einen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen. Für die Beitragsberechnung wird die Hälfte des Einkommens Ihres Ehepartners mit einbezogen. Ledige, freiwillig Krankenversicherte zahlen einen Mindestbeitrag, der die Pflegeversicherung einschließt.