Einspeisevergütung 2024

Solaranlage Einspeisevergütung

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Einspeisevergütung: Wichtig zu wissen
  • Zur Förderung der erneuerbaren Energiequellen steht Betreiberinnen und Betreibern von Solaranlagen unter bestimmten Umständen ein EEG-Fördersatz zu.
  • Dieser wird in Form der Einspeisevergütung vom Stromnetzbetreiber gewährt, wenn der Solarstrom teilweise oder vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird.
  • Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei nach dem Datum der Inbetriebnahme und der Nennleistung der Photovoltaikanlage.
  • Wer dabei den gesamten Solarstrom ins Netz abführt, erhält einen höheren Preis pro Kilowattstunde. Selbst genutzter Strom wird grundsätzlich nicht vergütet.
  • Häufig nutzen private Haushalte Solaranlagen zur Miete. Die Mietkonditionen der verschiedenen Anbieter können sich stark unterscheiden. Ein Solarvergleich kann deshalb dabei helfen, einen passenden Vertrag zu günstigen Konditionen zu finden.

Was ist die Einspeisevergütung?

Haushalte und Gewerbebetriebe mit einer Photovoltaikanlage erzeugen Strom, den sie selbst mitunter nicht vollständig verbrauchen. Neben dem Eigenverbrauch entsteht daher ein ungenutzter Überschuss an Solarstrom, der über die PV-Anlage zumeist in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird.

Für die Überschusseinspeisung erhalten Sie als Solaranlagentreiberin oder Anlagenbetreiber von dem örtlichen Betreiber des Stromnetzes einen festen Strompreis pro Kilowattstunde (kWh). Dieser Preis wird als EEG-Förderung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) oder als Einspeisevergütung bezeichnet. Die Höhe der so erzielten Einnahmen hängt in erster Linie vom gewährten Strompreis, dem Eigenverbrauch, der Anlagengröße und der über die Photovoltaikanlage erzeugten Strommenge ab.

Neben der Überschusseinspeisung besteht zudem die Option der Volleinspeisung. Dabei wird die Gesamtmenge an erzeugten Strom ins Netz eingespeist. Sie nutzen den Solarstrom also nicht selbst und erhalten den zum Eigenverbrauch bestimmten Strom durch den herkömmlichen Netzbezug. Dafür wird bei einer Volleinspeisung ein höherer Vergütungssatz pro Kilowattstunde gewährt als bei einer Teileinspeisung.

Unabhängig von der Art der Einspeisung können Sie alternativ zur festen Einspeisevergütung eine Marktprämie durch die Direktvermarktung Ihres Solarstroms erhalten. Anders als bei der EEG-Förderung wird der erzeugte Strom hier nicht in das öffentliche Stromnetz abgeführt, sondern an einen Direktvermarkter verkauft. Dabei kann sich der ausgezahlte Preis pro Kilowattstunde je nach Anbieter unterscheiden.

Wechsel zwischen Teil- und Volleinspeisung möglich

Möchten Sie etwa von einer laufenden Überschusseinspeisung auf eine Volleinspeisung umsteigen, können Sie Ihren Netzbetreiber in der Regel bis zum 30. November mitteilen, dass Sie die Einspeisung zum Folgejahr ändern wollen. Dadurch steigt im kommenden Jahr auch die Höhe Ihrer Einspeisevergütung.

Ein Wechsel von einer Volleinspeisung zur teilweisen Einspeisung mit Eigenverbrauch ist ebenfalls möglich. Dabei reduziert sich der pro Kilowattstunde gezahlte Betrag.


Wie hoch ist die Einspeisevergütung ab August 2024?

Die Höhe der Einspeisevergütung ist in den von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Fördersätzen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) geregelt und hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Der Art der PV-Anlage, also ob die Installation etwa an Lärmschutzwänden oder Gebäuden erfolgte,
  • dem Modell der Einspeisung,
  • der Maximalleistung der Solaranlage in Kilowatt (kW)
  • und dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme der Anlage.

Bei Inbetriebnahme der Solaranlage ab 1. August 2024 bis 31. Januar 2025 gelten folgende Vergütungssätze:

Einspeisevergütung 31.8.2024 bis 31.1.2025
Art der Anlage Teileinspeisung Volleinspeisung
Gebäude oder Lärmschutzwände mit Maximalleistung von 10 kW 8,03 ct/kWh 12,73 ct/kWh
Gebäude oder Lärmschutzwände mit Maximalleistung von 40 kW 6,95 ct/kWh 10,68 ct/kWh
Gebäude oder Lärmschutzwände mit Maximalleistung von 100 kW 5,68 ct/kWh 10,68 ct/kWh
Sonstige Anlagen (z. B. Freiflächenanlagen) mit Maximalleistung von 100 kW 6,46 ct/kWh 6,46 ct/kWh

Quelle: www.bundesnetzagentur.de, Stand: August 2024

Die Höhe der Fördersätze sinkt in regelmäßigen Abständen, man spricht hierbei auch von einer Degression. Mit dem Osterpaket zur Förderung von Solarstrom aus dem Jahr 2022 wurde die Degression bis Februar 2024 ausgesetzt. Fortan reduziert sich die Einspeisevergütung halbjährlich um ein Prozent.

Anlagen mit einer Leistung ab 40 kW könnten zukünftig jedoch mit einer Erhöhung der Förderung um 1,5 Cent pro Kilowattstunde bedacht werden. Dazu hat der Gesetzgeber am 16. Mai 2024 die Einführung des Solarpaketes 1 beschlossen, welches noch von der Europäischen Kommission genehmigt werden muss (Stand: August 2024).

Im Vergleich: Einspeisevergütung 2023

Das Osterpaket trat vom 30. Juli 2022 bis 31. Januar 2024 in Kraft. Für das gesamte Jahr 2023 erhielten Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber bei Überschusseinspeisung folgende Vergütungssätze, sofern die PV-Anlage im genannten Zeitraum in Betrieb genommen wurde:

  • 10 kW: 8,20 ct/kWh
  • 40 kW: 7,10 ct/kWh
  • 100 kW: 5,80 ct/kWh
Kostenbeispiel für die Miete einer PV-Anlage mit Einspeisung
Posten Kosten
Jährlicher Stromverbrauch eines vierköpfigen Haushalts 4.500 kWh
Strompreis in ct/kWh 0,37 Euro
Stromkosten im Jahr 4.500 x 0,37 Euro = 1.665 Euro
Stromproduktion einer 10 kWp-Solaranlage ca. 10.000 kWh
Eigenverbrauch ohne Speicher 20 Prozent = 2.000 kWh
Einspeisung 8.000 kWh
Einspeisevergütung 8.000 kWh x 0,08 Euro = 640 Euro
Reststrom aus dem öffentlichen Netz 2.500 kWh x 0,37 Euro = 925 Euro
Stromkosten mit Solaranlage 925 - 640 Euro = 285 Euro
Jährliche Ersparnis 1665 - 285 Euro = 1.380 Euro
Jährliche Mietgebühren für die Solaranlage 12 x 150 Euro = 1.800 Euro
Tatsächlicher Mietpreis 420 Euro pro Jahr bzw. 35 Euro pro Monat
(ohne Berücksichtigung zukünftig steigender Strompreise)
Stromkostenersparnis, wenn die Solaranlage nach Vertragslaufzeit auf den Haushalt übergeht: 1.380 Euro pro Jahr bzw. 115 Euro pro Monat
(ohne Berücksichtigung zukünftig steigender Strompreise)

Quelle: www.bundesnetzagentur.de, www.enpal.de, www.Tarifcheck.de, Stand: August 2024


Fördersätze ab Februar 2025

Nehmen Sie Ihre Photovoltaikanlage nach dem 31. Januar 2025 in Betrieb, sinkt die Einspeisevergütung um einen weiteren Prozentpunkt. Daraus ergeben sich die folgenden Vergütungssätze:

Einspeisevergütung ab dem 1.2.2025
Art der Anlage Teileinspeisung Volleinspeisung
Gebäude oder Lärmschutzwände mit Maximalleistung von 10 kW 7,94 ct/kWh 12,60 ct/kWh
Gebäude oder Lärmschutzwände mit Maximalleistung von 40 kW 6,88 ct/kWh 10,56 ct/kWh
Gebäude oder Lärmschutzwände mit Maximalleistung von 100 kW 5,62 ct/kWh 10,56 ct/kWh
Sonstige Anlagen (z. B. Freiflächenanlagen) mit Maximalleistung von 100 kW 6,40 ct/kWh 6,40 ct/kWh

Quelle: www.bundesnetzagentur.de, Stand: August 2024


Gedeckelte Anschlussvergütung bei ausgeförderten Solaranlagen

Viele Solaranlagen überdauern die Förderungsdauer. Für Energie, die über solche ausgeförderten Photovoltaikanlagen ins Stromnetz eingespeist werden, erhalten Sie dennoch eine Prämie vom Netzbetreiber. Dafür sorgt die im April 2024 mit dem Solarpaket verlängerte Übergangsregel für ausgeförderte Photovoltaikanlagen. Anlagen mit einer Maximalleistung bis zu 100 kW erhalten demnach eine bis 31. Dezember 2032 befristete Einspeisevergütung – unabhängig davon, ob eine Volleinspeisung oder Teileinspeisung erfolgt.

Die Höhe der Anschlussvergütung richtet sich dann nach dem durchschnittlichen Jahrespreis, den Solarstrom an den Strombörsen erzielt hat. Auch berechnet der Stromnetzbetreiber Vermarktungskosten, die mit einem intelligenten Stromzähler reduziert werden können.

Seit dem Jahr 2023 können Sie gemäß § 23b EEG 2023 maximal 10 Cent pro Kilowattstunde für den eingespeisten Strom erhalten. Die tatsächliche Höhe der ausgezahlten Vergütung wird rückwirkend im Folgejahr berechnet. Für 2023 etwa betrug der Jahresmarktwert von Solarstrom 7,2 Cent pro Kilowattstunde.


Wie erhalte ich die Einspeisevergütung?

Sie können eine Einspeisevergütung erhalten, sobald Sie eine an das öffentliche Stromnetz angeschlossene Solaranlage gekauft oder gemietet und anschließend angemeldet und in Betrieb genommen haben. Ihr Anspruch auf die Vergütung besteht dann, wenn Sie den erzeugten Solarstrom vollständig oder teilweise in das Netz einspeisen. Für selbst verbrauchten Strom werden Sie nicht vergütet.

Die Abrechnung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen:

  • Monatliche Abrechnung: Ihr Zählerstand wird jeden Monat abgelesen. Die Auszahlung der Einspeisevergütung erhalten Sie im Folgemonat.
  • Jährliche Abrechnung: Basierend auf einer Schätzung Ihrer Einspeisung erhalten Sie eine monatliche Vorauszahlung der Vergütung. Zum Jahresende erfolgt dann ein Abgleich mit der tatsächlich geleisteten Stromeinspeisung. Je nach Ergebnis erhalten Sie eine Nachzahlung oder müssen einen Teil der Vergütung zurückerstatten.

Direktvermarktung als Alternative

Anstatt Ihren Solarstrom dem örtlichen Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen und dafür die Einspeisevergütung zu erhalten, können Sie Ihren Strom alternativ an einen Direktvermarkter verkaufen. Diese zahlen mitunter höhere Preise pro Kilowattstunde, stellen häufig aber besondere Anforderungen an die Solaranlage. So steht die Direktvermarktung insbesondere Betreiberinnen und Betreibern von Freiflächenanlagen zur Verfügung. Betreiben Sie hingegen eine an Ihrem Haus installierte Dachanlage, haben Sie womöglich Schwierigkeiten, einen Direktvermarkter zu finden.

Der Gesetzgeber arbeitet jedoch an besseren Rahmenbedingungen für die Direktvermarktung von kleinen Solaranlagen. So benötigen etwa Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 25 Kilowatt-Peak seit Mai 2024 zur Abschaltung bei einem Stromüberschuss keine Fernsteuerung mehr.

Höhe der Marktprämie in der Direktvermarktung

Die in der Direktvermarktung gezahlten Strompreise liegen höher als die Einspeisevergütung. Dabei garantieren die EEG-geförderten Marktprämien einen Mindesterlös. Übersteigt der Marktwert von Solarstrom den Wert der Marktprämie, erhalten Sie einen höheren Preis für Ihren Strom.

Im Zeitraum vom 1. August 2024 bis 31. Januar 2025 belaufen sich die Marktprämien für Solarstrom in der Direktvermarktung laut Bundesnetzagentur auf folgende Beträge:

Einspeisevergütung Direktvermarktung 31.8.2024 bis 31.1.2025
Art der Anlage Teileinspeisung Volleinspeisung
Gebäude oder Lärmschutzwände mit Maximalleistung von 10 kW 8,43 ct/kWh 13,13 ct/kWh
Gebäude oder Lärmschutzwände mit Maximalleistung von 40 kW 7,35 ct/kWh 11,08 ct/kWh
Gebäude oder Lärmschutzwände mit Maximalleistung von 100 kW 6,08 ct/kWh 9,21 ct/kWh
Gebäude oder Lärmschutzwände mit Maximalleistung von 1.000 kW 6,08 ct/kWh 7,94 ct/kWh
Sonstige Anlagen (z. B. Freiflächenanlagen) mit Maximalleistung von 100 kW 6,86 ct/kWh 6,86 ct/kWh

Quelle: www.bundesnetzagentur.de, Stand: August 2024

Viele Direktvermarkter fokussieren sich auf die Abnahme von Photovoltaikanlagen mit einer Spitzenleistung von 100 Kilowatt-Peak oder mehr. Für privat betriebene Solarinstallationen wie Dachanlagen stehen abhängig vom Standort derzeit nur wenige Angebote zur Verfügung. Diese beschränken sich mitunter auf regionale oder lokale Stromanbieter.

Dennoch bieten einige Unternehmen die Direktvermarktung auch für private Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber an. Möchten Sie zu einem Direktvermarkter wechseln, übernimmt dieser in der Regel den Vorgang. Der Wechsel ist monatlich möglich, Sie müssen Ihren Netzbetreiber jedoch zwei Monate vorab informieren.


FAQ – häufig gestellte Fragen zur Einspeisevergütung

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